Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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g. 3. 
Eine körperliche Untersuchung der Gefangenen wie eine Durchsuchung ihrer Kleider 
und Effekten findet nur auf ausdrückliche Anordnung des Strafanstaltsvorstandes statt, 
wenn dieser eine solche aus Gründen der Sicherheit für geboten erachtet. In der Regel 
genügt das Abfordern derjenigen Gegenstände, in deren Besitz der Gefangene nicht ver- 
bleiben darf (vergl. Ziffer 6 der Hausregeln). Diese letzteren Gegenstände werden in 
Verwahrung der Anstalt genommen. Sollten dieselben als hiezu nicht geeignet befunden 
werden, so werden sie nach Anordnung des Strafanstaltsvorstandes für Rechnung des 
Gefangenen verkauft, wenn der letztere nicht vorzieht, sie seinen Angehörigen oder anderen 
Personen zusenden zu lassen. 
Die körperliche Untersuchung von weiblichen Gefangenen, falls eine solche für noth- 
wendig befunden wird, geschieht in Abwesenheit des männlichen Aufsichtspersonals durch 
eine Aufseherin oder durch eine andere zu diesem Zwecke beigezogene ehrbare Frauens- 
person. 
8. 4. 
Der Hausarzt hat nach der Aufnahme eines Gefangenen sich nach dessen Gesund- 
heitszustand zu erkundigen, den Gefangenen, wenn er es nöthig finden sollte, näher zu 
untersuchen und nach Befinden das Geeignete zu verfügen. 
. 5. 
Jede für nothwendig befundene Untersuchung (8§. 3 und 4) ist in einem geeigneten 
Lokale unter Beobachtung aller durch den Anstand gebotenen Rücksichten vorzunehmen; 
von dem Ergebnisse ist dem Vorstande der Strafanstalt Anzeige zu erstatten. 
S. 6. 
Nach erfolgter Aufnahme wird dem Gefangenen ein Exemplar der Hausregeln 
(vergl. §. 14) gegen unterschriftliche Bescheinigung für den Empfang zugestellt und ihm 
deren genaue Einhaltung zur Pflicht gemacht. Der Gefangene wird weiterhin vor Flucht- 
versuchen verwarnt und auf die Bestimmungen in §. 122 des Strafgesetzbuchs für das 
Deutsche Reich hingewiesen.
	        
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