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g. 3.
Eine körperliche Untersuchung der Gefangenen wie eine Durchsuchung ihrer Kleider
und Effekten findet nur auf ausdrückliche Anordnung des Strafanstaltsvorstandes statt,
wenn dieser eine solche aus Gründen der Sicherheit für geboten erachtet. In der Regel
genügt das Abfordern derjenigen Gegenstände, in deren Besitz der Gefangene nicht ver-
bleiben darf (vergl. Ziffer 6 der Hausregeln). Diese letzteren Gegenstände werden in
Verwahrung der Anstalt genommen. Sollten dieselben als hiezu nicht geeignet befunden
werden, so werden sie nach Anordnung des Strafanstaltsvorstandes für Rechnung des
Gefangenen verkauft, wenn der letztere nicht vorzieht, sie seinen Angehörigen oder anderen
Personen zusenden zu lassen.
Die körperliche Untersuchung von weiblichen Gefangenen, falls eine solche für noth-
wendig befunden wird, geschieht in Abwesenheit des männlichen Aufsichtspersonals durch
eine Aufseherin oder durch eine andere zu diesem Zwecke beigezogene ehrbare Frauens-
person.
8. 4.
Der Hausarzt hat nach der Aufnahme eines Gefangenen sich nach dessen Gesund-
heitszustand zu erkundigen, den Gefangenen, wenn er es nöthig finden sollte, näher zu
untersuchen und nach Befinden das Geeignete zu verfügen.
. 5.
Jede für nothwendig befundene Untersuchung (8§. 3 und 4) ist in einem geeigneten
Lokale unter Beobachtung aller durch den Anstand gebotenen Rücksichten vorzunehmen;
von dem Ergebnisse ist dem Vorstande der Strafanstalt Anzeige zu erstatten.
S. 6.
Nach erfolgter Aufnahme wird dem Gefangenen ein Exemplar der Hausregeln
(vergl. §. 14) gegen unterschriftliche Bescheinigung für den Empfang zugestellt und ihm
deren genaue Einhaltung zur Pflicht gemacht. Der Gefangene wird weiterhin vor Flucht-
versuchen verwarnt und auf die Bestimmungen in §. 122 des Strafgesetzbuchs für das
Deutsche Reich hingewiesen.