Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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ELIII 
Behandlung der Gefangenen. 
I. Allgemeine Vorschriften. 
S. 7. 
Alle Gefangenen werden nach gleichen Grundsätzen behandelt. 
Eine willkürliche Bevorzugung Einzelner vor den Uebrigen ist dem Vorstande der 
Strafanstalt und den anderen Angestellten verboten. 
8. 8. 
Bei der Behandlung der Gefangenen ist stets im Auge zu behalten, daß die Strafe 
der Festungshaft lediglich in Freiheitsentziehung mit Beaufsichtigung der Beschäftigung 
und Lebensweise der Gefangenen besteht. 
Auf die Gesundheit der Gefangenen ist jede mit dem Strafzweck und der inneren 
Ordnung und Disziplin der Strafanstalt vereinbare Rücksicht zu nehmen. 
Die Angestellten haben gegen die Gefangenen ein anständiges und würdiges Be- 
nehmen einzuhalten und jede Vertraulichkeit mit denselben zu meiden. 
8. 9. 
Die eine Festungshaftstrafe verbüßenden jugendlichen Personen (St. G. B. 8. 57) 
sind in besonderen Räumen der Strafanstalt unterzubringen und von den erwachsenen 
Gefangenen jederzeit, insbesondere beim Gottesdienst und der Bewegung im Freien ge- 
treunt zu halten. 
Die erwachsenen sowohl als die jugendlichen Gefangenen werden nach dem Geschlechte 
getrennt gehalten. 
S. 10. 
Anfragen und Bitten hat der Gefangene für die Regel mündlich dem ihm zunächst 
vorgesetzten Aufseher vorzutragen. 
Will aber der Gefangene mit einer Anfrage, Bitte oder Beschwerde an den Straf- 
anstaltsvorstand selbst sich wenden, so hat er sich bei diesem durch den betreffenden Auf- 
seher melden zu lassen. Von dem Strafanstaltsvorstand ist der Gefangene sobald nur 
immer thunlich zu vernehmen. In besonders dringenden Fällen ist die Meldung dem
	        
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