427
S. 15.
Vermögliche Gefangene haben zu den Kosten des Strafvollzugs gemäß den hierüber
von dem Justizministerium zu ertheilenden näheren Vorschriften Beiträge an die Kasse
der Strafanstalt zu leisten.
II. Verpflegung der Gefangenen.
A. Nahrung.
S. 16.
Die vermöglichen Gefangenen haben für ihre Verköstigung selbst zu sorgen, wobei
jedoch jedes Uebermaß zu vermeiden ist.
Den unvermöglichen Gefangenen wird die Nahrung auf Rechnung der Strafanstalt
gereicht.
Dieselben erhalten täglich 500 g gehörig ausgebackenen schwarzen Brodes, sowie
Morgens und Abends eine von je 125 8 schwarzen Brodes zubereitete, 0,651 betragende
Portion Wassersuppe. Die Mittagskost besteht in Suppe von Fleischbrühe und in
Gemüse oder in Gemüse mit einer Zuthat von Mehlspeise oder Kartoffeln, wozu in der
Woche fünfmal je 125 g Fleisch gereicht wird.
Die tägliche Mittagskostportion soll 0,851 betragen.
Als Getränke wird täglich dreimal frisches, reines Wasser gereicht.
S. 17.
Ueber die täglich zu reichende Kost ist ein besonderes Regulativ zu fertigen, wovon
eine Abschrift in dem Zimmer des betreffenden Gefangenen anzuheften ist.
Sämmtliche Speisen müssen gehörig zubereitet und gekocht sein.
Das Brod darf erst 24 Stunden nach dem Backen an die Gefangenen abgegeben
werden.
S. 18.
Kränklichen Gefangenen, für welche der Hausarzt die gewöhnliche Kost (§. 16 Abs. 2 f.)
nicht zuträglich findet, darf statt derselben eine ihren Umständen angemessene, jedoch nicht
theurere Kost verabfolgt werden (vergl. auch §. 32).
Die von der Strafanstalt zu verpflegenden Gefangenen israelitischer Religion haben die
gewöhnliche Hauskost zu genießen. Während des Osterfestes darf ihnen jedoch ungesäuertes