Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

427 
S. 15. 
Vermögliche Gefangene haben zu den Kosten des Strafvollzugs gemäß den hierüber 
von dem Justizministerium zu ertheilenden näheren Vorschriften Beiträge an die Kasse 
der Strafanstalt zu leisten. 
II. Verpflegung der Gefangenen. 
A. Nahrung. 
S. 16. 
Die vermöglichen Gefangenen haben für ihre Verköstigung selbst zu sorgen, wobei 
jedoch jedes Uebermaß zu vermeiden ist. 
Den unvermöglichen Gefangenen wird die Nahrung auf Rechnung der Strafanstalt 
gereicht. 
Dieselben erhalten täglich 500 g gehörig ausgebackenen schwarzen Brodes, sowie 
Morgens und Abends eine von je 125 8 schwarzen Brodes zubereitete, 0,651 betragende 
Portion Wassersuppe. Die Mittagskost besteht in Suppe von Fleischbrühe und in 
Gemüse oder in Gemüse mit einer Zuthat von Mehlspeise oder Kartoffeln, wozu in der 
Woche fünfmal je 125 g Fleisch gereicht wird. 
Die tägliche Mittagskostportion soll 0,851 betragen. 
Als Getränke wird täglich dreimal frisches, reines Wasser gereicht. 
S. 17. 
Ueber die täglich zu reichende Kost ist ein besonderes Regulativ zu fertigen, wovon 
eine Abschrift in dem Zimmer des betreffenden Gefangenen anzuheften ist. 
Sämmtliche Speisen müssen gehörig zubereitet und gekocht sein. 
Das Brod darf erst 24 Stunden nach dem Backen an die Gefangenen abgegeben 
werden. 
S. 18. 
Kränklichen Gefangenen, für welche der Hausarzt die gewöhnliche Kost (§. 16 Abs. 2 f.) 
nicht zuträglich findet, darf statt derselben eine ihren Umständen angemessene, jedoch nicht 
theurere Kost verabfolgt werden (vergl. auch §. 32). 
Die von der Strafanstalt zu verpflegenden Gefangenen israelitischer Religion haben die 
gewöhnliche Hauskost zu genießen. Während des Osterfestes darf ihnen jedoch ungesäuertes
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.