Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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g. 38. 
Gefangene israelitischer Religion sind auf ihren Wunsch von Zeit zu Zeit durch 
den Bezirksrabbiner oder durch einen israelitischen Religionslehrer (Vorsänger) zu be— 
suchen, dem die Verpflichtung obliegt, für ihre religiösen Bedürfnisse nach Thunlichkeit 
zu sorgen. 
8. 39. 
Den Gefangenen ist die statutenmäßige Benützung der Strafanstalts-Bibliothek ge- 
stattet. 
Für einen angemessenen Unterricht von jugendlichen Gefangenen wird je nach Be- 
dürfniß im einzelnen Fall besonders gesorgt werden. 
V. Diseiplinarstrafen. 
. 40. 
Verfehlungen der Gefangenen gegen d. Ordnung der Anstalt werden, wofern nicht 
eine Erinnerung oder Warnung genügt, in leichteren Fällen von dem Anstaltsvorstande, 
in schwereren von dem Strafanstaltenkollegium gerügt (vgl. Art. 5 des Gesetzes vom 
26. Dezember 1871, betreffend Aenderungen des Landesstrafrechts und der Strafprozeß- 
ordnung bei Einführung des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich, Reg. Blatt S. 380). 
S. 41. 
Außer der Entziehung oder Beschränkung hausordnungsmäßiger Befugnisse und Ver- 
günstigungen (§§. 11, 12, 19, 25) kommen als Disciplinarstrafen zur Anwendung: 
1) einsame Haft bis zur Dauer von zwei Monaten, — bei jugendlichen Gefangenen, 
welche das 16. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, bis zu der Dauer von 8 Tagen; 
2) Schmälerung der Kost je um den andern Tag, jedoch nicht länger als acht Tage. 
S. 42. 
Die Schmälerung der Kost besteht in der Beschränkung des Gefangenen auf eine 
Brodportion von 625 g für den Tag und Wasser. 
Dem auf schmale Kost Gesetzten wird ein abgesondertes Lokal zum Essen angewiesen, 
so daß er an der Mahlzeit der übrigen Gefangenen nicht Theil nehmen kann. Auch ist 
ihm während der Dauer dieser Strafe die Anschaffung von Lebensmitteln (§. 16 Abs. 1, 
§. 19) verboten.
	        
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