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S. 43.
Die einsame Haft kann von dem Strafanstaltsvorstande auf die Dauer eines Monates,
von dem Strafanstaltenkollegium auf die Dauer von zwei Monaten verfügt werden.
Dieselbe wird im hellen Arrestzimmer vollzogen. Der Gefangene wird zum Genuß
der freien Luft nur nach Bedürfniß und nie in Gesellschaft anderer Gefangener zugelassen.
§. 44.
Der Erlassung einer Disciplinarstrafverfügung muß ein summarisches Verfahren vor-
ausgehen, in welchem dem Gefangenen über die ihm zur Last gelegte Verfehlung sich zu
verantworten Gelegenheit gegeben wird.
Dem Ermessen des Strafanstaltsvorstandes beziehungsweise des Strafanstaltenkolle-
giums bleibt überlassen, von den Disciplinarstrafen diejenige in Anwendung zu bringen,
welche bei Inbetrachtnahme der Umstände der Verfehlung und mit Rücksicht auf den Grad
des Verschuldens und die Sinnesart des Straffälligen als die angemessene erscheint.
Es können auch Strafmittel mit einander verbunden werden.
§. 45.
Die Gefangenen können zwar gegen die von dem Strafanstaltsvorstande ihnen zuer-
kannten Disciplinarstrafen wie gegen dessen Verfügungen überhaupt, bei dem Strafanstal-
tenkollegium sich beschweren. Die Erhebung einer solchen Beschwerde hält jedoch den
Strafvollzug nicht auf. Hat ein Gefangener nach Ablauf seiner Strafzeit noch eine dis-
ciplinarische Freiheitsstrafe zu erstehen, so wird diese in der Strafanstalt vollzogen.
8. 46.
Den andern Beamten und den Offizianten der Anstalt steht keinerlei Strafbefugniß
zu. Jedoch ist der Oberaufseher befugt, in Fällen, welche ein augenblickliches Einschreiten
erfordern, die Abführung des Uebertreters in ein Arrestlokal vorläufig anzuordnen, wovon
aber dem Strafanstaltsvorstande zu weiterer Verfügung unverzüglich Anzeige zu erstatten ist.
Dritter Abschnitt.
Entlassung der Gefangenen.
S. 47.
Am Tage vor der Entlassung wird mit dem Austretenden bezüglich seiner etwaigen
Verbindlichkeiten gegenüber der Strafanstaltenverwaltung urkundlich abgerechnet und es