Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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4) Die Disciplinarstrafe der einsamen Haft (88. 59, 61 der Hausordnung) darf 
die Dauer von acht Tagen nicht übersteigen, und ununterbrochene Dunkelhaft (88. 59, 
62 der Hausordnung) darf höchstens in der Dauer von vier Tagen zur Anwendung kommen. 
Anlage III. 
hausordnung 
für die 
Abtheilung der jugendlichen Gefangenen an der Strafanstalt für weibliche 
Gefangene zu Gotteszell. 
S. 1. 
Auf die in der IJugendabtheilung der Strafanstalt für weibliche Gefangene zu 
Gotteszell untergebrachten jugendlichen Gefangenen finden die Bestimmungen der Haus- 
ordnung für die Landesgefängnisse vom 23. Juli 1874 (Reg. Blatt S. 203) mit nach- 
stehenden Maßgaben Anwendung. 
S. 2. 
Die jugendlichen Gefangenen sind von den erwachsenen jeder Zeit, insbesondere beim 
Unterricht, Gottesdienst, bei der Arbeit und bei der Bewegung im Freien getreunt zu halten. 
8. 3. 
Die Gefangenen werden Nachts in Zellen je abgesondert verwahrt, woferne nicht bei 
Einzelnen aus besonderen Gründen eine Ausnahme hievon einzutreten hat. 
8. 4. 
Ein „Nebenverdienst“ (§. 52 der Hausordnung) wird nicht bewilligt. Dagegen 
können von dem Strafanstaltsvorstand nach Vernehmung des Aufsichtspersonals solchen 
bereits in das 17. Lebensjahr eingetretenen Gefangenen, welche sich durch Fleiß, Brauch- 
barkeit und Wohlverhalten auszeichnen, Arbeitsprämien bis zum Betrag von vier Mark 
vierteljährlich gewährt werden.
	        
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