Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

443 
. 5. 
Die Anschaffung außerordentlicher Genußmittel (§. 29 der Hausordnung) ist nicht 
gestattet. Es wird aber neben der ordentlichen Verköstigung (§. 27 der Hausordnung) 
den Gefangenen einigemal des Jahres an festlichen Tagen, deren Bestimmung dem Straf- 
anstaltsvorstand zusteht, eine Zugabe zu der Abendsuppe, bestehend in Obst, Milch, Butter, 
einem Glas Bier oder Most, auf Kosten der Anstalt gereicht. 
S. 6. 
Der Unterricht (§. 61 der Hausordnung) wird den Gefangenen nach dem jeweils 
von dem Strafanstaltenkollegium festgestellten besonderen Schulplane ertheilt. 
8. 7. 
Gegen diejenigen Gefangenen, welche das 16. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, 
darf die Disciplinarstrafe der ein samen Haft (8§. 65, 67 der Hausordnung) die Dauer 
von acht Tagen nicht übersteigen, und ununterbrochene Dunkelhaft (8§. 65, 68 der 
Hausordnung) darf höchstens in der Dauer von vier Tagen zur Anwendung kommen. 
  
  
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.