Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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42. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Sountag den 30. Dezember 1888. 
  
Inhalt. 
Jarfassungsgeles, betreffend die Abänderung des §. 30 der Verfassungsurkunde. Vom 20. Dezember 16 — a setz, 
betreffend die Zwangsenteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken. Vom 20. Dezen 
Lerfügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die chlgembe w 
die Abänderung der inländischen Postordnung vom 14. März 1881. Vom 27. Dezember 1888. 
  
Verfassungsgesetz, betrefsend die Abänderung des §. 30 der Verfassungeurkunde. 
Vom 20. Dezember 1888. 
Karl, oon Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Art. 1. 
An die Stelle des §. 30 der Verfassungsurkunde tritt die nachfolgende Bestimmung: 
Niemand kann gezwungen werden, sein Eigenthum und andere Rechte für all- 
gemeine Staats= oder Korporationszwecke abzutreten, ehe über die Nothwendigkeit 
in dem gesetzlich bestimmten Verfahren von der zuständigen Behörde entschieden und 
volle Entschädigung geleistet worden ist. Entsteht aber ein Streit über die Summe 
der Entschädigung und will sich der Eigenthümer bei der Entscheidung der Ver- 
waltungsbehörde nicht beruhigen, so ist die Sache im ordentlichen Rechtswege zu 
erledigen, einstweilen aber die von jener Stelle festgesetzte Summe ohne Verzug 
auszubezahlen.
	        
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