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zügen der Ausführung, den Unternehmer, für welchen die Enteignung stattfindet, sowie
die Art seiner Vertretung in dem Enteignungsverfahren und endlich die Behörde, wel-
cher die Verrichtungen der Enteignungsbehörde zukommen.
Ist der Unternehmer eine Privatperson oder Privatgesellschaft, so werden durch die
Königliche Entschließung zugleich die Bedingungen festgesetzt, welche demselben, nament-
lich in Betreff der Kautionsleistung wegen der ihm obliegenden Verpflichtungen, aufzu-
erlegen sind.
Mit den Verrichtungen der Enteignungsbehörde wird bei Unternehmungen zu all-
gemeinen Staatszwecken eine höhere Verwaltungsbehörde beauftragt werden, welcher die
Wahrnehmung des Staatszwecks, für welchen die Enteignung stattfindet, obliegt. Bei
Enteignungen für Korporationszwecke wird eine Kreisregierung als Enteignungsbehörde
bestellt werden.
Die Königliche Entschließung, durch welche die Enteignung für zulässig erklärt wor-
den ist, wird durch das Regierungsblatt und den Staatsanzeiger veröffentlicht.
Art. 3.
Grundstücke und Rechte des Staats unterliegen der Zwangsenteignung nur in dem
Umfange, in welchem sie nicht nach der auf Grund vorgängiger Beschlußfassung des
Staatsministeriums ergehenden Erklärung des zuständigen Ministeriums für allgemeine
Staatszwecke erforderlich ind.
Diese Bestimmung findet auf Grundstücke der Korporationen, welche dem dienstlichen
Gebrauch eines Zweigs der Staatsverwaltung gewidmet sind, entsprechende Anwendung.
Art. 4.
Gegenstand der Euteignung kann sowohl die Entziehung als die dauernde oder vor-
übergehende Beschränkung des Eigenthums sowie von Rechten an Grundstücken sein.
Eine vorübergehende Beschränkung kann höchstens auf die Dauer von drei Jahren
und nur in dem Fall stattfinden, wenn dadurch die Beschaffenheit des Grundstücks nicht
wesentlich oder dauernd verändert wird.
Art. 5.
Die Enteignung erstreckt sich auf die Abtretungen, welche nothwendig sind
1) zur planmäßigen Herstellung derjenigen Anlagen (Gebäude, Einrichtungen und
Nebenaulagen), welche der Zweck des Unternehmens erfordert;