Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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Besitzers den mit den Vorarbeiten beauftragten Personen auf Kosten des Unternehmers 
eine Urkundsperson beizugeben. 
Die Ermächtigung zu Vorarbeiten kann auch auf die Vornahme von Veränderungen, 
wie Ausgrabungen, Fällung von Bäumen, Entfernung von Einfriedigungen u. s. w., mit 
Ausnahme jedoch der Zerstörung von Baulichkeiten ausgedehnt werden, wenn und soweit 
solche Veränderungen zur Vorbereitung des Unternehmens unumgänglich nothwendig sind. 
Wird der Ermächtigung ungeachtet gegen die Vornahme solcher Veränderungen oder die 
Ausdehnung derselben Widerspruch erhoben, so hat das Oberamt endgiltig zu entscheiden. 
Bis zu dieser Entscheidung ist der zur Zeit der Erhebung des Widerspruchs vorhandene 
Zustand unverändert zu belassen, vorbehältlich der Befugniß des Unternehmers, für 
bereits begonnene Vorarbeiten die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. 
Art. 7. 
Der Unternehmer ist verpflichtet, die durch die Ausführung des Unternehmens 
bedingten Aenderungen an andern öffentlichen Anlagen und Einrichtungen jeder Art 
(Wegen, Flüssen, Kanälen, Brücken u. s. w.) nach Maßgabe der von den zuständigen 
Verwaltungsbehörden zu treffenden Anordnungen in der Art herzustellen, daß dadurch 
dem öffentlichen Bedürfniß in gleichem Maße, wie durch die bisherigen Einrichtungen, 
genügt wird. 
Er hat ferner auf seine Kosten diejenigen Anlagen und Einrichtungen herzustellen, 
welche in Folge der Ausführung oder des Betriebs des Unternehmens im öffentlichen 
Interesse geboten oder erforderlich sind, um die benachbarten Grundstücke gegen Gefahren 
und gegen Nachtheile soweit möglich zu schützen, vorbehältlich übrigens des Rechtswegs 
hinsichtlich etwaiger privatrechtlicher Ansprüche wegen Benachtheiligung des Nachbar- 
eigenthums. 
Soweit durch die spätere Unterhaltung der nach Abs. 1 und 2 im öffentlichen 
Interesse herzustellenden Anlagen ein Aufwand verursacht wird, welcher die Unterhaltungs- 
pflicht in Ansehung der früheren Anlagen übersteigt, hat der Unternehmer für die Mehr- 
kosten Ersatz zu leisten. Der Betrag dieser Entschädigung wird von der zuständigen Ver- 
waltungsstelle festgesetzt. Im Streitfall entscheiden die Verwaltungsgerichte.
	        
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