Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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Zweiter Titel. 
Von der Entschädigung für die Enteignung. 
Art. 8. 
Die durch die Enteignung begründete Pflicht zur Entschädigung liegt dem Unter- 
nehmer ob. 
Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. 
Art. 9. 
Die Entschädigung für die Entziehung des Eigenthums umfaßt den Werth des abzu- 
tretenden Grundstücks einschließlich der mitenteigneten Zubehörden und Früchte, sowie 
den etwaigen weiteren Schaden, welcher durch die Enteignung verursacht worden ist. 
Art. 10. 
Für die Bemessung des Werths ist der Zeitpunkt der Verhandlung über die Fest- 
setzung der Entschädigungssumme (Art. 28) maßgebend. Eine Erhöhung oder Vermin- 
derung des Werths, welche erst in Folge des Unternehmens eintritt, kommt hiebei nicht 
in Anschlag. 
Die Möglichkeit einer künftigen vortheilhafteren Benützung oder Verwendung des 
Grundstücks kommt nur insoweit in Betracht, als dadurch der Werth desselben bereits 
erhöht ist. 
Art. 11. 
Ist das abzutretende Grundstück Theil eines in örtlichem oder wirthschaftlichem 
Zusammenhang stehenden Gesammtgrundbesitzes, so richtet sich die Entschädigung für den 
abzutretenden Theil nach der Verminderung des Werthes, welche das Ganze durch die 
Abtretung des Theiles erleidet. 
Die Entschädigung begreift auch den Schaden, welcher in Betreff des übrig blei- 
benden Grundbesitzes durch die Enteignung verursacht wird. Hierunter ist insbesondere 
derjenige begriffen, welchen der übrig bleibende Grundbesitz durch die Art der Benützung 
der von demselben abgetreunten Theile oder der Anlagen, welche darauf errichtet werden, 
erleidet. » 
Der dem Enteigneten bezüglich des Restgrundstücks durch das Unternehmen zugehende
	        
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