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Art. 15.
Die Entschädigung für die Entziehung von Rechten, sowie für die Auferlegung von
Beschränkungen ist nach denselben Grundsätzen zu bestimmen, wie für die Entziehung
des Eigenthums.
Würde durch eine dauernde Beschränkung das Grundstück in einer Weise belastet,
daß dasselbe nach seiner bisherigen Bestimmung nicht mehr zweckentsprechend benützt
werden könnte, so kann der Eigenthümer verlangen, daß statt der Auferlegung der Be-
schränkung das Eigenthum von dem Unternehmer erworben werde.
Dritter Titel.
Von dem Verfahren zu Feststellung des Plans.
Art. 16.
Behufs der Einleitung des Enteignungsverfahrens ist von dem Unternehmer der
unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Art.7 aufzustellende Plan über die
Ausführung des Unternehmens der Enteignungsbehörde zur Prüfung vorzulegen.
Die Enteignungsbehörde hat, soweit dies noch erforderlich, bei den zuständigen Be-
hörden die Genehmigung des Plans herbeizuführen und nach Maßgabe der hiebei etwa
ertheilten Vorschriften, sowie in Berücksichtigung der dem Unternehmer nach Art.7 hin-
sichtlich des Nachbareigenthums obliegenden Verpflichtungen die erforderlichen Ergänzungen
und Aenderungen anzuordnen.
Art. 17.
Der Plan (Art. 16) ist öffentlich bekannt zu machen.
Zu diesem Zweck hat der Unternehmer je für den Umfang einer Gemeindemarkung,
auf welcher eine Enteignung stattfinden soll, eine besondere Ausfertigung des Plans nebst
den erforderlichen Beschreibungen und Zeichnungen (Detailplanen, Profilen rc.) bei der
Enteignungsbehörde einzureichen.
In den Beilagen sind insbesondere die Aenderungen an öffentlichen Wegen und
sonstigen öffentlichen Anlagen, sowie die Einrichtungen, welche zum Schutze gegen Ge-
fahren und Nachtheile (Art. 7) getroffen werden sollen, darzustellen, ferner die Grundstücke
und Rechte, welche ganz oder theilweise für das Unternehmen abgetreten werden sollen,
oder bezüglich welcher eine Beschränkung in Frage kommt, letzterenfalls mit Angabe der