Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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Durch Versäumung der Frist zur Erhebung der Einwendungen oder Versäumung 
der Tagfahrt (Art. 21 Abs. 1, Art. 22 Abs. 3) wird die Beschwerde gegen die Entschei- 
dung nicht beschränkt. Die Frist zur Einreichung und Begründung der Beschwerde be- 
ginnt in diesen Fällen gleichzeitig mit der in Art. 24 Abs. 2 bezeichneten Frist. 
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur 
Einreichung und Begründung der Beschwerde findet nicht statt. 
Durch die Erhebung der Beschwerde wird das weitere Verfahren zu Feststellung der 
Entschädigungssumme bis zur Entscheidung der Enteignungsbehörde hierüber nicht gehemmt. 
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs erfolgt auf Grund der verhandelten 
Akten, wenn nicht der Gerichtshof eine mündliche, jedoch nicht öffentliche Verhandlung für 
angemessen erachtet. 
Art. 26. 
Wenn an dem in Gemäßheit der Bestimmungen des gegenwärtigen Titels festgestellten 
Plan später erhebliche Aenderungen hinsichtlich des Umfangs der Enteignung oder der 
Verhältnisse des Unternehmens zu dem benachbarten Grundeigenthum vorgenommen werden 
sollen, so ist auf Antrag des Vertreters des Unternehmens oder der Betheiligten (Art. 19 
Abs. 1) das in dem gegenwärtigen Titel vorgeschriebene Verfahren, mit Beschränkung 
auf die veränderten Theile des Plaus, zu wiederholen. 
Vierter Titel. 
Von dem Verfahren zu Feststellung der Entschädigung und von der Enteignungsverfügung. 
Art. 27. 
Das Verfahren zum Zweck der Feststellung der Entschädigung und der Erlassung 
der Enteignungsverfügung ist nach Bekanntmachung der Entscheidung der Enteignungs- 
behörde in Betreff des Plans auf Antrag des Unternehmers einzuleiten. 
Der Antrag muß unter Bezugnahme auf jene Entscheidung die abzutretenden Grund- 
stücke oder Rechte, sowie die Art und den Umfang der aufzuerlegenden Beschränkungen 
genau bezeichnen. 
Die Enteignungsbehörde hat, sofort nachdem der Antrag bei ihr gestellt worden ist, 
die Beibringung eines von dem Gemeinderath der Markung und bei exemten Gütern von 
der zuständigen Gerichtsbehörde zu beglaubigenden Auszugs aus dem Güterbuch oder den
	        
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