Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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dasselbe vertretenden Akten zu veranlassen, in welchem die Eigenthums- und sonstigen 
Rechtsverhältnisse an den von der Enteignung betroffenen Grundstücken anzugeben sind. 
Gleichzeitig sind die genannten Behörden zu veranlassen, über die Einleitung des 
Enteignungsverfahrens im Güterbuch oder den dasselbe vertretenden Akten Vormerkung 
zu machen, deren Löschung zugleich mit dem späteren Eintrag der Enteignungsverfügung 
oder auf die Mittheilung der Enteignungsbehörde über die Erledigung des Enteignungs- 
verfahrens erfolgt. 
Auch haben jene Behörden von jeder während des Verfahrens eintretenden Veränder- 
ung in den Rechtsverhältnissen eines von demselben noch betroffenen Grundstücks der Ent- 
eignungsbehörde Anzeige zu machen. 
Art. 28. 
Die Enteignungsbehörde oder in ihrem Auftrage das Oberamt hat ein Verzeichniß 
der einzelnen Grundstücke, bezüglich welcher die Enteignungsverfügung beantragt ist, unter 
Bezeichnung der Parzellennummern sowie der Namen der Eigenthümer in dem Staats- 
anzeiger und dem Amtsblatt des betreffenden Bezirks, sowie durch Anschlag an dem Rath- 
haus der Gemeinde mit dem Bemerken bekannt zu machen, daß alle, welchen an diesen 
Grundstücken dingliche Rechte zustehen, sowie etwaige Pächter und Miether befugt sind, 
ihr Interesse bezüglich der Feststellung der Entschädigung in der zur Verhandlung hier- 
über anzuberaumenden Tagfahrt zu vertreten. 
In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß auch im Falle des Nichterschei- 
neus der Betheiligten in der Tagfahrt die Verhandlung stattfinden, die Entschädigung 
festgestellt und die Enteignungsverfügung erlassen und in Vollzug gesetzt werden wird. 
Art. 29. 
Die Verhandlung über die Feststellung der Entschädigungssumme erfolgt unter 
Leitung eines Kommissärs und unter Beiziehung von Sachverständigen. 
Der Kommissär, sowie die Sachverständigen werden entweder für das ganze Unter- 
nehmen oder für einzelne Theile desselben durch die Enteignungsbehörde bestellt. 
In Betreff der Auswahl der Sachverständigen, der Verpflichtung, dem Auftrag Folge 
zu leisten, und der Beeidigung derselben finden die S§. 369, 372, 373 und 375 der 
Civilprozeßordnung vom 30. Jannar 1877 (Reichs-Gesetzblatt S. 83 f.) entsprechende 
Anwendung.
	        
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