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vorbehalten sind, befreit und es tritt die Entschädigung hinsichtlich aller Eigenthums-
oder sonstigen dinglichen Ansprüche an die Stelle des enteigneten Gegenstands.
Auf die Vollstreckung der Euteignung finden die Bestimmungen des Gesetzes vom
18. August 1879 über die Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Ansprüche
(Reg. Blatt S. 202 f.) Anwendung.
Wird die Entschädigung später durch gerichtliches Urtheil oder in Folge der Berich-
tigung des Maßes der abgetretenen Fläche erhöht, so hat der Unternehmer den Mehr-
betrag von dem Zeitpunkt der Zustellung der Enteignungsverfügung an mit fünf vom
Hundert zu verzinsen. Vermindert sich dagegen die Entschädigung, so hat der Empfänger
den Zuvielempfang zinsenfrei zurückzuerstatten.
Art. 10.
Wenn der Antrag auf Einleitung des Verfahrens zu Feststellung der Entschädigung
nicht innerhalb der nach Art. 23 von der Enteignungsbehörde, beziehungsweise von dem
Verwaltungsgerichtshof bestimmten Frist gestellt, oder wenn innerhalb drei Monaten nach
Zustellung der Entscheidung über die Feststellung der Entschädigung die Entschädigungs-
summe nicht gemäß der Bestimmung des Art. 37 ausbezahlt oder hinterlegt wird, so tritt
das Enteignungsverfahren außer Wirkung und ist der Eintrag über die Einleitung des-
selben in den öffentlichen Büchern auf Antrag zu löschen.
Den Betheiligten steht in diesen Fällen wegen der ihnen in Folge des Enteignungs-
verfahrens erwachsenen Nachtheile ein im Rechtsweg verfolgbarer Anspruch gegen den
Unternehmer zu.
Art. 41.
Innerhalb 6 Monaten kann von seiten des Enteigneten kund der Nebenberechtigten
gerichtliche Klage auf Feststellung der Entschädigungssumme lerhoben werden. Mit der
Rechtshängigkeit erlangt der Unternehmer die Befugniß, seinerseits auf Herabminderung
der Entschädigungssumme anzutragen.
Die Erhebung der Klage der Entschädigungsberechtigten ist durch deren Betheiligung
an dem Verfahren vor der Enteignungsbehörde nicht bedingt. Die Frist für die Klage-
erhebung beginnt mit der Zustellung der Enteignungsverfügung an den Enteigneten auch
für die sonstigen Betheiligten), falls denselben nicht nach Art. 37 Abs. 5 Eröffnung von
dieser Zustellung zu machen war.