465
Entscheidung über die Nothwendigkeit der Abtretung, ohne daß es einer vorausgehenden
Königlichen Entschließung über die Zulässigkeit der Enteignung bedarf. Enteignungs-
behörde ist in diesen Fällen das Ministerium des Innern.
Zugleich mit der Bekanntmachung des Art. 28 ist die Aufforderung an die Bethei-
ligten (Art. 19 Abs. 1) zu erlassen, etwaige Einwendungen gegen die Enteignung der ein-
zelnen Grundstücke bei Gefahr der Nichtberücksichtigung innerhalb der zu bestimmenden
Frist gemäß Art. 20 Abs. 1 geltend zu machen. Die GEntscheidung der Enteignungs-
behörde kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen; andernfalls übernimmt
die Leitung der Verhandlung der nach Art. 29 Abs. 2 zu bestellende Kommissär. Die
Entscheidung ist in dem Amtsblatt des Bezirks bekannt zu machen, die Zustellung erfolgt
nach Art. 24 Abs. 3. Die Bestimmungen in Art. 25 Abs. 1—4 und 6 und in Art. 38
Abs. 3 finden mit der Maßgabe Anwendung, daß im Falle des Art. 25 Abs. 3 die Frist
mit der erlassenen Bekanntmachung beginnt.
In Betreff der Entschädigung und der Enteignungsverfügung gelten die Vorschriften
des II. und IV. Titels des gegenwärtigen Gesetzes.
Die vorstehenden Bestimmungen kommen bezüglich der Nebenberechtigten und der
Feststellung der Entschädigung auf Antrag auch dann entsprechend zur Anwendung, wenn
auf Grund der Bestimmungen in Art. 6 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 4 der Bauordnung von
einem Eigenthümer die Erwerbung eines Grundstücks durch die Gemeinde verlangt wird.
Unsere sämmtlichen Ministerien sind mit der Vollziehung dieses Gesetzes beanftragt.
Gegeben Nizza, den 20. Dezember 1888.
Karl.
Mittnacht. Renner. Faber. Steinheil. Sarwey. Schmid.
Versügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrs-
anstalten, betreffend die Abänderung der inländischen postordnung vom 11. März 1361.
Vom 27. Dezember 1888.
1) Im §. 28 „durch Eilboten zu bestellende Sendungen“ betreffend, sind im Absatz V.
unter Ab 1 und 2 die Beträge des vom Absender im Fall der Vorausbezahlung zu ent-