Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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richtenden Botenlohns für Eilsendungen nach Landorten für Briefe ꝛc. von 80 H auf 60 H 
und für Pakete von 1/420 J auf 90.# abznändern. 
Ferner ist der im Absatz VII in Klammern angegebene Betrag von 80 H auf 60 H 
abzuändern. 
2) Im §. 36, „Zurückziehung von Postsendungen und Abänderung von Aufschriften 
durch den Absender“ betreffend, erhält im Absatz 1 der zweite Sat folgenden anderweiten 
Wortlaut: 
Bei Sendungen mit Werthangabe über 100 /f und bei Postanweisungen ist 
das Verlangen einer Abänderung der Aufschrift nicht zulässig. 
3) Im §. 41, „An wen die Bestellung geschehen muß,“ betreffend, ist hinter dem 
ersten Satz im Absatz 1 Folgendes einzuschalten: 
Postsendungen, welche an verstorbene Personen gerichtet sind, dürfen den Erben 
ausgehändigt werden, wenn dieselben sich als solche genügend ausgewiesen 
haben; solange dieser Nachweis nicht erbracht ist, kommen für die Aushändi- 
gung gewöhnlicher Briefsendungen die Vorschriften im nachfolgenden Absatz III 
in Anwendung. 
Vorstehende Abänderungen treten mit dem 1. Jannar 1889 in Wirksamkeit. 
Stuttgart, den 27. Dezember 1888. 
Mittnacht. 
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).
	        
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