Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

  
  
Nr. der Vorstellungsliste 
für 18. 
Der . (Stand und Gewerbe.) 
geboren am 
. (Kreis, Reglerungsbezirk, 
wird hiermit dem Landsturm ersten Aufgebots 
Die Landsturmpflichtigen unterliegen in Friedene- 
auterordentsichen Bedarfs zur Ergänzung des Heeres und 
e Einziehung erfolgt alsdann in der Regel nach 
klassen unterliägen den für die Landwehr bezw. Seewehr 
ordnung, durch welche der Landsturm aufgelöst wird, hört 
wiesenen Mannschaften, welche nicht zum aktiven Dienst 
Landsturmpflichtige, welche durch Konsulatsatteste nach- 
ihren Lebensunterhalt sichernde Stellung als Kaufmann, 
die Dauer ihres Aufenthalts außerhalb Europas von der 
Bezügliche Gesuche sind an den Zivil-Vorsitzenden der 
in welchen die Gesuchsteller dem Landsturm überwiesen sind. 
dem 31. März desjenigen Kalenderjahrs, in 
afoln der Uebertritt zum Landsturm zweiten Aufgebots. 
dem vollendeten fünfundvierzigsten Lebensjahre, ohne daß 
Dieser Schein dient H#haber allen Militär= und 
  
  
Der Militär-Vorsitzende. 
  
 
	        
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