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Art. 4.
Auf die Anfechtung der Ueberweisung zur Krankenversicherung und des die Zurück-
nahme der Ueberweisung ablehnenden Bescheids der Gemeindebehörde in den Fällen des
§. 142 des Reichsgesetzes finden die Bestimmungen des Art. 3 mit der Maßgabe An-
wendung, daß die Beschwerde gegen die Ueberweisung oder den Bescheid der Gemeinde-
behörde binnen der in Art. 3 Abs. 2 bezeichneten Frist zunächst an das Oberamt zu
richten und erst gegen dessen Entscheidung binnen gleicher Frist Beschwerde an die Kreis-
regierung zulässig ist.
Im übrigen werden die nach §. 12 Abs. 2 des Reichsgesetzes zu behandelnden Streitig-
keiten (§. 10, §. 136 Abs. 6, §. 137 Abs. 3) von den Kreisregierungen als Verwaltungs-
gerichten erster Instanz entschieden. Hienach wird Art. 10 des Gesetzes über die Ver-
waltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876 entsprechend ergänzt.
Zu §. 15 des Reichsgesetzes.
Art. 5.
Die Mittel zur Bestreitung der Verwaltungskosten der Berufsgenossenschaften werden
denselben insolange aus dem Betriebs= und Vorrathskapital der Staatshauptkasse vorge-
schossen, bis die erstmalige Erhebung der Beiträge erfolgt ist. Die geleisteten Vorschüsse
sind aus den erstmal erhobenen Beiträgen an die Staatshauptkasse zurückzuerstatten.
Zu §. 17 des Reichsgesetzes.
Art. 6.
Die Berufsgenossenschaften haben einen Reservefonds anzusammeln. An Zuschlägen
zur Bildung desselben sind bei der erstmaligen Umlegung der Entschädigungsbeträge drei-
hundert Prozent, bei der zweiten zweihundert, bei der dritten einhundertundfünfzig, bei
der vierten einhundert, bei der fünften achtzig, bei der sechsten sechzig und von da an
bis zur elften Umlegung jedesmal zehn Prozent weniger als Zuschlag zu den Entschädig-
ungsbeträgen zu erheben. Nach Ablauf der ersten elf Jahre sind die Zinsen des Reserve-
fonds dem letzteren so lange weiter zuzuschlagen, bis dieser den doppelten Jahresbedarf
erreicht hat. Ist das letztere der Fall, so können die Zinsen insoweit, als der Bestand
des Reservefonds den laufenden doppelten Jahresbedarf übersteigt, zur Deckung der Ge-
nossenschaftslasten verwendet werden.
Auf Antrag des Genossenschaftsvorstandes kann die Genossenschaftsversammlung jeder-