Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

91 
Art. 4. 
Auf die Anfechtung der Ueberweisung zur Krankenversicherung und des die Zurück- 
nahme der Ueberweisung ablehnenden Bescheids der Gemeindebehörde in den Fällen des 
§. 142 des Reichsgesetzes finden die Bestimmungen des Art. 3 mit der Maßgabe An- 
wendung, daß die Beschwerde gegen die Ueberweisung oder den Bescheid der Gemeinde- 
behörde binnen der in Art. 3 Abs. 2 bezeichneten Frist zunächst an das Oberamt zu 
richten und erst gegen dessen Entscheidung binnen gleicher Frist Beschwerde an die Kreis- 
regierung zulässig ist. 
Im übrigen werden die nach §. 12 Abs. 2 des Reichsgesetzes zu behandelnden Streitig- 
keiten (§. 10, §. 136 Abs. 6, §. 137 Abs. 3) von den Kreisregierungen als Verwaltungs- 
gerichten erster Instanz entschieden. Hienach wird Art. 10 des Gesetzes über die Ver- 
waltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876 entsprechend ergänzt. 
Zu §. 15 des Reichsgesetzes. 
Art. 5. 
Die Mittel zur Bestreitung der Verwaltungskosten der Berufsgenossenschaften werden 
denselben insolange aus dem Betriebs= und Vorrathskapital der Staatshauptkasse vorge- 
schossen, bis die erstmalige Erhebung der Beiträge erfolgt ist. Die geleisteten Vorschüsse 
sind aus den erstmal erhobenen Beiträgen an die Staatshauptkasse zurückzuerstatten. 
Zu §. 17 des Reichsgesetzes. 
Art. 6. 
Die Berufsgenossenschaften haben einen Reservefonds anzusammeln. An Zuschlägen 
zur Bildung desselben sind bei der erstmaligen Umlegung der Entschädigungsbeträge drei- 
hundert Prozent, bei der zweiten zweihundert, bei der dritten einhundertundfünfzig, bei 
der vierten einhundert, bei der fünften achtzig, bei der sechsten sechzig und von da an 
bis zur elften Umlegung jedesmal zehn Prozent weniger als Zuschlag zu den Entschädig- 
ungsbeträgen zu erheben. Nach Ablauf der ersten elf Jahre sind die Zinsen des Reserve- 
fonds dem letzteren so lange weiter zuzuschlagen, bis dieser den doppelten Jahresbedarf 
erreicht hat. Ist das letztere der Fall, so können die Zinsen insoweit, als der Bestand 
des Reservefonds den laufenden doppelten Jahresbedarf übersteigt, zur Deckung der Ge- 
nossenschaftslasten verwendet werden. 
Auf Antrag des Genossenschaftsvorstandes kann die Genossenschaftsversammlung jeder-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.