92
zeit weitere Zuschläge zum Reservefonds beschließen, sowie bestimmen, daß derselbe über
den doppelten Jahresbedarf erhöht werde. Derartige Beschlüsse bedürfen der Genehmigung
des Landes-Versicherungsamts.
In dringenden Bedarfsfällen kann die Genossenschaft mit Genehmigung des Landes-
Versicherungsamts schon vorher die Zinsen und erforderlichenfalls auch den Kapitalbestand
des Reservefonds angreifen. Die Wiederergänzung erfolgt alsdann nach näherer An-
ordnung des Landes-Versicherungsamts.
Zu §§. 110 und 111 des Reichsgesetzes.
Art. 7.
Die Bestimmungen der §§. 18, 20, 22, 23 Abs. 1, 26 Abs. 2 Ziff. 3, Abs. 3 und 4,
§. 29 Abs. 2, §§. 33, 34, 35 Abs. 1 bis 4 und 6, §. 36, 38, 10, 16, 47, 76 bis 82
des Reichsgesetzes finden in Württemberg keine Anwendung. An deren Stelle treten die
Bestimmungen der nachfolgenden Art. 8 bis 30.
Im übrigen behält es bezüglich der in §§. 110 und 111 des Reichsgesetzes ander-
weiter landesgesetzlicher Negelung überlassenen Gegenstände mit Ausnahme der in Art. 8
Abs. 2 und Art. 12 bis 14 enthaltenen Modifikationen des §. 21, §. 23 Abs. 2 und 3,
§. 24, §. 29 Abs. 1, §. 30 und §. 53 Abs. 2 bei den Bestimmungen des Reichsgesetzes
sein Bewenden.
Art. 8.
Behufs der Unfallversicherung nach Maßgabe des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886
wird für jeden der vier Kreise des Landes eine Berufsgenossenschaft gebildet.
Eine Eintheilung der Berufsgenossenschaften in Sektionen findet nicht statt.
Art. 9.
Die Genossenschaftsversammlung besteht aus Bertretern der Unternehmer der unter
§. 1 des Reichsgesetzes fallenden Betriebe, deren Sitz in dem Bezirk der Genossenschaft
belegen ist. (Vgl. §. 14 des Reichsgesetzes)
Wählbar zu -Vertretern sind vorbehaltlich der Bestimmung des §. 14 Abs. 5 des
Reichsgesetzes die Genossenschaftsmitglieder und deren gesetzliche Vertreter, sowie die be-
vollmächtigten Leiter ihrer Betriebe.
In der Genossenschaftsversammlung hat jedes Mitglied derselben eine Stimme.