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b) wenn sie Ballast führen oder leer sind:
beim Eingaoneeaa“““ 2 Of.
beim Ausgannggggg 2
für jedes Kubikmeter des Netto-Raumgehalts;
III. von mehr als 170 Kubikmeter Netto-Raumgehalt:
a) wenn sie beladen find:
beim Eingageeeeeen . .. 10
beim Ausganggggg 10
b) wenn sie Ballast führen oder leer find:
beim Eingaongegeggg . .. 5.
beim Ausganynngggggg . . . 5.
für jedes Kubikmeter des Retto-Raumgehalts.
Ausnahmen.
1) Shife von mehr als 170 Kubikmeter Netto-Raumgehalt, wenn sie eine
hrt zwischen Häfen des Deutschen Reichsgebietes ohne Berührung
emder Häfen machen, entrichten nur die Hälfte der nach III. a. und b.
zu berechnenden Abgabenbeträge.
2) Schiffe, deren Ladung
a) im Ganzen das Gewicht von 40 Zentnern nicht übersteigt, oder
b) ausschließlich in Hach fannen, Dachschiefer, Cement, Bruch-, Cement.,
Granit-, Gyps-, Kalk-, Mauer-, Pflaster= oder Ziegelsteinen aller Art,
Kreide, Thon= oder Pfeifenerde, Seegras, Sand, Brennholz, Torf,
Steinkohlen, Koaks, Rohschwefel, Salz, Heu), Stroh Tachrerh
Dünger, frischen Fischen, Rohmaterialien zum Deichbau E Muschel-
schaalen besteht,
haben das Hafengeld nur nach den Sätzen für Ballastschiffe zu entrichten.
3) Für Fahrzeuge, welche im Verkehr mit Orten an der Eider und den in
die Eider sich ergießenden Flüssen, Auen und Entwässerungskanälen den
afen zu Tönning regelmäßig oder bäufg im Jahre besuchen, kann nach
hl anstatt der tarifmäßigen Abgabe für jede einzelne Fahrt eine jähr-
liche Abfindung entrchtt werden, deren Höhe nach näherer Anleitung des
Finanzministers von der zuständigen Verwaltungsbehörde festzusetzen bleibt.
Befreiungen.
Von Entrichtung des Hafengeldes sind sowohl für den Eingang als für
den Ausgang befreit:
1) alle Fahrzeuge, welche ohne Ladung in den Hafen einlaufen, um Fracht
zu suchen und“ den Hafen ohne Ladung wieder verlassen; I guh
2) alle Fahrzeuge, welche wegen Seeschadens oder anderer Unglücksfälle,
wegen Eisgangs, Sturmes oder widriger Winde, sowie alle Fahrzeuge,
Jahrgang 1875. (Nr. 8250) 9 welche