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für einzelne Gemeinden eingerichtet werden, darf nach dem Beginn der Wirksamkeit des
Gesetzes nur dann ertheilt werden, wenn dadurch die auf der Bestimmung des Art. 1
Abs. 2 beruhende Krankenpflegeversicherung der betreffenden Amtskorporation nicht beein-
trächtigt wird.
Bezüglich der Einleitungen zum Vollzug des Art. 1 Abs. 2 wird im Uebrigen auf die
hiewegen ergangenen Vollzugsanordnungen verwiesen.
g. 2.
Die Statute der Krankenpflegeversicherungen der Gemeinden oder Amtskorporationen
müssen Bestimmung treffen:
1) über den Bezirk der Krankenpflegeversicherung,
2) über die Klassen der dem Versicherungszwang unterliegenden Personen, sowie
derjenigen Personen, welche außer den in Art. 3 bezeichneten zur freiwilligen
Versicherung zugelassen werden,
3) über die Art und Weise, wie die freie Kur urd Verpflegung gewährt wird,
4) darüber, ob ein Verpflegungsgeld gewährt wiro,
5) über die Höhe der zu zahlenden Beiträge, die Termine für die Zahlung derselben
und die Art und Weise der Erhebung,
6) soweit es sich um die unter Art. 10 Abs. 2 fallenden Arbeitgeber handelt, darüber,
ob beziehungsweise unter welchen Voraussetzungen dieselben die Beiträge für ihre
Arbeiter oder Dienstboten zu bezahlen haben,
7) wenn die Versicherten zur Krankenpflegeversicherung angemeldet oder von derselben
abgemeldet werden sollen, über die Verpflichtung zu diesen Meldungen und die
Fristen für dieselben,
8) über die Verwaltung der Krankenpflegeversicherung.
Bei Aufstellung der Statute sind die in dem Musterstatut enthaltenen Anweisungen
zu beachten.
8. 3.
Es ist dafür zu sorgen, daß die auf Grund des 8. 134 Abs. 2 des Reichsgesetzes
vom 5. Mai 1886 (Reichsgesetzblatt S. 174) ergangenen statutarischen Bestimmungen und
die in entsprechender Anwendung des angeführten §. 134 Abs. 2 gemäß Art. 13 getroffenen
Bestimmungen der Orts= oder Bezirksstatute in den Statuten benachbarter Gemeinden