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(Art. 2 Ziff. 3) mit der Bildung eines Filialkirchengemeinderaths vorzugehen. Nebenorte
(Art. 2 Ziff. 4) wählen keinen besonderen Kirchengemeinderath; sie erhalten mit dem
Hauptorte gemeinsam einen Kirchengemeinderath.
Die Bestimmung darüber, welcher Gottesdienst als ein regelmäßig wiederkehrender
im Sinn von Art. 2 Ziff. 3 und 4 zu betrachten ist, wird das Evangelische Konsistorium
treffen.
F. 2.
(Zu Art. 9 Abs. 1 Ziff. 1.)
Als Pfarrer des Kirchspiels sind diejenigen Geistlichen zu betrachten, welche in der
Kirchengemeinde mit dem Predigtamte und der Seelsorge oder doch mit dem Predigtamte
ständig betraut sind, Pfarrer, Helfer, auch die eine Frühpredigerstelle ständig bekleidenden
Generalsuperintendenten, Professoren, Rektoren und die sogenannten Präzeptoratskapläne,
desgleichen ständige Pfarrverweser, nicht aber Vikare, auch nicht Stadtvikare, ebensowenig
Lehrer, welche von dem Evangelischen Konsistorium den Auftrag erhalten haben, dem
ordentlichen Geistlichen im Bedürfnißfalle Aushilfe zu leisten und ihn im Verhinderungs-
falle zu vertreten (s. jedoch Abs. 2), und solche Theologen, welche an öffentlichen oder
Privatanstalten als Vorsteher, Lehrer, Anstaltsgeistliche 2c. angestellt sind, auch wenn sie
von dem Evangelischen Konsistorinm zur Vornahme geistlicher Funktionen an der betreffen-
den Anstalt oder zur aushilfsweisen Vornahme solcher für den ordentlichen Parochial-
geistlichen ermächtigt sind.
Als Stellvertreter im Pfarramte sind diejenigen zu betrachten, welche den Pfarrer
im Sinne von Abs. 1 auf Grund speziellen Auftrags des Evangelischen Konsistoriums
oder auf Grund der bestehenden kirchlichen Ordnung, beziehungsweise herkömmlich in seinen
pfarramtlichen Funktionen überhaupt vertreten, Hilfsgeistliche eines Pfarrers (vgl. Abs. 1)
nur, sofern dieser sein Amt zeitweise ganz an sie abgegeben hat. Parochialvikare gelten,
wenn sie in einem Theile des Kirchspiels kraft des ihnen von dem Evangelischen Kon-
sistorium ertheilten Auftrags regelmäßig die Rechte des Pfarrers ausüben, insoweit als
Stellvertreter im Pfarramte. 8.3
(Zu Art. 9 Abs. 1 Ziff. 2.)
Zerfällt eine bürgerliche Gemeinde in mehrere Kirchspiele, so ist der evangelische
Ortsvorsteher Mitglied der sämmtlichen Parochialkircheng deräthe