Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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§. 38. 
(Zu Art. 77.) 
Der Vorsitz und überhaupt die Leitung der Geschäfte des Kirchengemeinderaths und 
des Verwaltungsausschusses kommt, wenn mehrere Geistliche ständig im Pfarramt der 
Gemeinde angestellt sind (Art. 9 Ziff. 1 Satz 2), dem ersten Ortsgeistlichen, in Städten 
dem ersten Stadtpfarrer, in ländlichen Gemeinden dem Pfarrer, die Stellvertretung dem- 
jenigen Geistlichen zu, welcher nach bestehenden Grundsätzen, beziehungsweise, wo eine 
solche Norm nicht besteht, nach Anordnung des Evangelischen. Konsistoriums den ersten 
Ortsgeistlichen als solchen in seinen amtlichen Geschäften zu vertreten hat. 
Der Vorsitz und überhaupt die Leitung der Geschäfte des Gesamtkirchengemeinde- 
raths (Art. 12 Abs. 1) und des engeren Naths (Art. 12 Abs. 2). sowie, des Verwaltungs- 
ausschusses, wenn nach Art. 26 vgl. mit Art. 12 ein solcher bestellt ist, steht in den Fällen 
des Art. 2 Ziff. 1 dem ersten Ortsgeistlichen, in Stuttgart dem Stadtdekan, in Ulm und 
Hall dem ersten Stadtpfarrer an der Hauptkirche, die Stellvertretung demjenigen Geist- 
lichen zu, welcher diesen ersten Ortsgeistlichen als solchen nach bestehenden Grundsätzen, 
beziehungsweise, wo solche eine Norm nicht an die Hand gegeben, auf Anordnung des 
Evangelischen Konsistoriums in seinen amtlichen Geschäften zu vertreten hat. 
Ist in einem einzelnen Falle ein Geistlicher, welcher nach Abs. 1 und 2 die Leitung 
der Geschäfte besorgen könnte, nicht vorhanden oder, z. B. durch Abwesenheit, Krankheit, 
persönliche Betheiligung an einem Berathungsgegenstand, verhindert und auch kein Stell- 
vertreter, welcher nach Abs. 1 und 2 für ihn eintreten könnte, vorhanden, so ist hievon, 
wenn Geschäfte des Kirchengemeinderaths nicht verschoben werden können, von den Mit- 
gliedern des Kirchengemeinderaths durch Vermittlung des Dekanatamts dem Evangelischen 
Konsistorium Anzeige zu erstatten, welches einen Geistlichen mit der Stellvertretung be- 
auftragen wird. 
F. 39. 
Die für den Kirchengemeinderath, den Gesamtkirchengemeinderath und den engeren 
Rath, sowie den Verwaltungsausschuß bestimmten Schriftstücke hat der Vorsitzende (§. 38 
Abs. 1—3) in Empfang zu nehmen, auf denselben den Tag des Einlaufs zu bemerken 
und unter fortlaufenden Nummern in ein von ihm zu führendes Diarium einzutragen. 
Dasselbe enthält in Spalte 1 die Nummer, in Spalte 2 den Tag des Einlaufs, in
	        
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