Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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ber  1887  Ziff.  I  und  der  Anlage  A  desselben  (Amtsblatt  des  Ministeriums  des  Innern
Nr.  34)  gefertigte  und  nach  dem  Schlußsatz  von  Ziff.  I  des  letztgenannten  Erlasses  ergänzte,
  beziehungsweise  berichtigte  Darstellung  dem  betreffenden  Stiftungsrath  zum
Zweck  der  weiteren  Behandlung  zugefertigt.

Der  Stiftungsrath  hat  dieselbe  sofort  unter  Vergleichung  mit  den  Akten  der  Stiftungsverwaltung
  einer  genauen  Prüfung  zu  unterziehen  und  sich  darüber  zu  erklären,  ob
er  sie  richtig  und  vollständig  erfunden  habe.  Wenn  er  sie  zu  beanstanden  findet,  hat  er
die  ergänzenden  beziehungsweise  berichtigenden  Angaben  beizufügen.

Auf  Grund  der  anerkannten  und  nöthigenfalls  vervollständigten  und  berichtigten
Darstellung  hat  der  Stiftungsrath  nach  Maßgabe  der  Art.  22—24  des  Gesetzes  über
die  katholischen  Pfarrgemeinden  beziehungsweise  Art.  32—49  des  Gesetzes  über  die
evangelischen  Kirchengemeinden  die  Vorschläge  über  die  Ausscheidung  der  Stiftungen  und
die  Auseinandersetzung  in  Betreff  des  Stiftungsvermögens  zu  machen  und  nebst  der
Darstellung  dem  gemeinschaftlichen  Oberamt  vorzulegen.

Befinden  sich  ausnahmsweise  in  der  Gemeinde  theils  für  kirchliche,  theils  für  andere
Zwecke  bestimmte  Stiftungen,  welche  in  der  Verwaltung  der  Ortsarmenbehörde  stehen
(Art.  23  Abs.  1  und  2),  so  ist  es  Obliegenheit  der  Ortsarmenbehörde,  diese  Stiftungen
zu  beschreiben  und  nach  Art.  23  Abs.  1  und  2  die  entsprechenden  Vorschläge  zu  machen.
Das  gemeinschaftliche  Oberamt  wird  deshalb  den  Stiftungsrath  beauftragen,  wenn  Fälle
dieser  Art  vorliegen,  die  Ortsarmenbehörde  zur  Fertigung  einer  Beschreibung  der  fraglichen
  in  ihrer  Verwaltung  stehenden  theilweise  kirchlichen  Stiftungen  und  Stellung  der
bezüglichen  Anträge  zu  veranlassen  und  sodann  diese  Aeußerung  der  Ortsarmenbehörde
mit  derjenigen  des  Stiftungsraths  selbst  (Abs.  2  und  3)  dem  gemeinschaftlichen  Oberamt
  vorzulegen.

Dem  geistlichen  Mitvorstand  des  Stiftungsraths  ist  es  unbenommen,  nach  Uebergabe
  der  Darstellung  an  den  Stiftungsrath  durch  das  gemeinschaftliche  Oberamt  (Abs.  1)
aus  der  Darstellung  und  den  Beilagen  derselben  behufs  rechtzeitiger  Vorbereitung  der
dem  Kirchenstiftungsrath  nach  §.  17  obliegenden  Geschäfte  Auszüge  zu  fertigen  und  dem
Kirchenstiftungsrath  zur  Kenntniß  zu  bringen.

Die  Vorschläge  des  Stiftungsraths  (Abs.  3),  welche,  wie  diejenigen  der  Ortsarmenbehörde
  (Abs.  1),  nach  gutächtlicher  Vernehmung  des  Bürgerausschusses  zu  machen  sind,