Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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stellungsort“ zu setzen: 
Truppentheil ꝛc. unmittelbar 
4) Seite 72, Zeile 1 von oben ist zu setzen: für „Gestellungsort“ 
Garnisonort des Truppentheils 2c. 
5) Seite 72, §. 4 erhält am Schluß folgenden Zusatz: 
4. Das Abfindungsverfahren unter 3 findet sinngemäße Anwendung auf die Beim e 
u 
Mannschaften der Landwehrinfanterie, welche nach vorausgegangener Einbe- m 
rufung zur Uebung innerhalb des Korpsbezirks oder in einen anderen Korps= ver anscha 
bezirk verzogen und gemäß §. 40, 9e und 4 der Heerordnung im früheren insanterie 
Bezirk zur Uebung heranzuziehen sind. 
6) Seite 74, §. 21 1u. 2. Die Worte „der Landwehr-Kompagnie“ werden ersetzt durch: 
des Kompagniebezirks 
und die Randbezeichnung zu Ziffer 1 erhält folgende Fassung: 
Gestellung im Kompagniebezirk, 
7) Se 74. Zwischen dem 2. und 3. Absatz des §. 21 ist einzuschalten: 
3. Bei Errichtung von Hauptmeldeämtern bezw. Meldeämtern (§. 105," der crsel! 
Wehrordnung) sind die Orte derselben als Kompagnie-Stationsorte im Sinne amaG ev. 
der Ziffer 1 anzusehen. Werden aber neben ersteren Kontrolstellen besondere in Melde 
Meldeorte (8. 114, 1a der Wehrordnung) eingerichtet, so sind letztere als 
diejenigen Stationsorte zu betrachten, in welchen die Gestellung ohne Anspruch 
auf Gebühren zu erfolgen hat, während bei Berufung in den mit dem Melde- 
ort nicht zusammenfallenden Ort des Hauptmeldeamts bezw. Meldeamts als- 
dann Marschgebührnisse in gleichem Umfange wie bei Berufung in das Be- 
zirks-Stabsquartier gezahlt werden. 
8) Seite 75, 8. 265 ist zu setzen: 
in Zeile 1 für „Rekrutirungs-Ordnung“ Heerordnung 
in Zeile 2 für „S. 21,“/ §.22,1 
9) Seite 75, §. 27, in der 3. Zeile ist zwischen den Worten „Uebung“ und „außer- 
halb“ einzuschalten: 
den 2 Dienstinteresse b den Festsetzungen bes 8. 46, der Heerordunng entsprechend.
	        
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