Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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Wer sich der Gestellung böslich entzieht (§. 26,7:), wird als unsicherer Dienstpflichtiger (§. 66, 3) 
behandelt. Er kann außerterminlich gemustert und sofort zum Dienst eingestellt werden 9 78, 0. 
Alle in Strafhaft befindlichen und diejenigen in Untersuchungshaft befindlichen Militärpflichtigen, 
deren Vorführung durch den zuständigen Richter als zulässig bezeichnet wird, sowie die in Arbeits- 
häusern u. s. w.) untergebrachten Militärpflichtigen sind ohne Rücksicht darauf, ob sie im Aus- 
hebungsbezirk gestellungspflichtig sind oder nicht (§. 26), durch von dem Civilvorsitzenden bestimmte 
Polizei= 2c. Organe im Musterungstermin vorzuführen. 
Im übrigen ist eine Gestellung in einem anderen Musterungsbezirk nur ausnahmsweise zulässig, 
wenn Militärpflichtige ohne ihr Verschulden an der Theilnahme an dem in ihrem Musterungs- 
bezirk stattgehabten Musterungsgeschäft verhindert waren. 
Bezüglich Mittheilung des Ergebnisses der Musterung der unter Ziffer 6 und 7 Genannten an 
den Civilvorsitzenden der zuständigen Ersatzkommission siehe §. 49, 7. 
Sind Entscheidungen über Personen des Beurlaubtenstandes zu fällen (§. 64, 5c), so liegt deren 
Beorderung dem Bezirkskommandeur ob. 
Abschnitt VIII. 
Musterungsgeschäft. 
S. 63. 
Musterung. . 
Die Militärpflichtigen werden der Ersatzkommission einzeln vorgestellt und gemustert. 
Die Reihenfolge, in welcher die Militärpflichtigen der Ersatzkommission vorgestellt werden, bestimmt 
der Civilvorsitzende. Er sorgt für die Aufrechterhaltung verselben. 
Wird die Identität eines Militärpflichtigen in Zweifel gezogen, so ist derselbe behufs Anstellung 
weiterer Ermittelung vorläufig zurückzustellen. 
Jeder Militärpflichtige wird unter den Augen der Vorsitzenden der Ersatzkommission einer körperlichen 
Untersuchung unterworfen, bei welcher auf Verlangen des. Arztes völlige Emblößung des ganzen 
Körpers unter möglichster Berücksichtigung des Schamgefühls stattfinden muß. 
Jeder Militärpflichtige wird, sofern er nicht augenscheinlich untauglich (Krüppel) oder dauernd un- 
würdig (§F. 37) ist, unter den Augen des Militärvorsitzenden behufs Feststellung seiner Größe ohne 
Fußbekleidung gemessen. 
Jeder Militärpflichtige wird behufs Vervollständigung und Berichtigung der Grundlisten nach seinen 
bürgerlichen Verhältnissen befragt. Außerdem muß festgestellt werden, ob Ausschließungsgründe 
(§§. 30 und 37) vorhanden. 
Jeder Militärpflichtige, sowie seine Angehörigen sind berechtigt, spätestens im Musterungstermin 
Anträge auf Zurückstellung oder Befreiung von der Aushebung zu stellen. 
Entsteht jedoch die Veranlassung zur Reklamation erst nach Beendigung des Musterungs- 
geschäfts, so kam der Antrag noch im Aushebungstermin augebrach werden (S§. 33,1 und 72, 2). 
Die Betheiligten sind berechtigt, ihre Anträge durch Vorlegung von Urkunden und Stellung 
von Zeugen und Fachverständigen zu unterstützen (§. 65, „ und 3). 
30, 6. 
*) Die in Arbeitshäusern u. s. w. untergebrachten Militärpflichtigen dürsen ohne Rücksicht auf die Dauer 
der Unterbringung, welche die Landes-Polizeibehörde gegen sie angeordnet hat, in das Heer, bezw. die Marine ein- 
gestellt werden.
	        
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