Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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I 
Deutsche Wehr-Drdnung. 
Erster Theil. 
Ersatzwesen. 
Abschnitt 1. 
Organisation des Ersatzwesens. 
S. 1. 
Ersatzbezirke. 
Das Gebiet des Deutschen Reichs') ist in militärischer Hinsicht in 17 Armeekorps-Bezirke eingetheilt. 
Jeder Armeekorps- Bezirk bildet einen besonderen Ersatzbezirk. 
Das Großherzogthum Hessen bildet außerdem einen Ersatzbezirk für sich. 
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Jeder Ersatzbezirk zerfällt in der Regel in vier, das Großherzogthum Hessen in zwei Infanterie- 
Brigadebezirke. 
Jeder Infanterie-Brigadebezirk besteht aus den zugehörigen Landwehrbezirken.“ 
* 
In Anlage 1 ist die zeitige Landwehr-Bezirkseintheilung für das Deutsche Reich nachrichtlich 
beigefügt. 
Die Landwehrbezirke sind in Rücksicht auf die Ersatzangelegenheiten in Aushebungsbezirke und diese 
letzteren wenn nöthig — in Musterungsbezirke (§. 60, 0 eingetheilt. 
R. M. G. F. 30, 2. 
. 
Umffang und Größe der Ausbebungsbezirke hängt von der Eintheilung in Civil- FVerwaltungsbezirke ab. 
In denjenigen Bundesstaaten, in welchen eine Kreiseintheilung besteht, bildet in der Regel 
jeder Kreis einen Aushebungsbezirk. Größere Kreise können jedoch auch in mehrere Aushebungs- 
bezirke getheilt werden. Städte, welche keinen eigenen Kreis bilden, sind in Hinsicht des Ersatz- 
geschäfts (§. 3) von dem Kresse, welchem sie angehören, in der Regel nicht zu trennen. 
Städte, welche einen eigenen Kreis bilden, dürfen nur ausnahmsweise in verschiedene Aus- 
hebungsbezirke zerlegt werden. Macht die Höhe der Einwohnerzahl solche Theilung erforderlich, 
*) Für das Königreich Bayern wird die Wehrordnung nach aht. bes Bündnißvertrages vom 23. No- 
vember 1870 von Seiner Majestät dem Könige von Bayern erlassen; jedoch die für Bayern bestehenden An- 
ordnungen * insoweit Erwähnung gefunden, als die emeinschaft, der hlde Beziehungen dies erfordert. 
1 Reichs-Militärgesetz „Landwehr-Bataillonsbezirke“ genann 
Wlag I. 
S. 16. 
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nr 1½
	        
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