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I
Deutsche Wehr-Drdnung.
Erster Theil.
Ersatzwesen.
Abschnitt 1.
Organisation des Ersatzwesens.
S. 1.
Ersatzbezirke.
Das Gebiet des Deutschen Reichs') ist in militärischer Hinsicht in 17 Armeekorps-Bezirke eingetheilt.
Jeder Armeekorps- Bezirk bildet einen besonderen Ersatzbezirk.
Das Großherzogthum Hessen bildet außerdem einen Ersatzbezirk für sich.
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Jeder Ersatzbezirk zerfällt in der Regel in vier, das Großherzogthum Hessen in zwei Infanterie-
Brigadebezirke.
Jeder Infanterie-Brigadebezirk besteht aus den zugehörigen Landwehrbezirken.“
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In Anlage 1 ist die zeitige Landwehr-Bezirkseintheilung für das Deutsche Reich nachrichtlich
beigefügt.
Die Landwehrbezirke sind in Rücksicht auf die Ersatzangelegenheiten in Aushebungsbezirke und diese
letzteren wenn nöthig — in Musterungsbezirke (§. 60, 0 eingetheilt.
R. M. G. F. 30, 2.
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Umffang und Größe der Ausbebungsbezirke hängt von der Eintheilung in Civil- FVerwaltungsbezirke ab.
In denjenigen Bundesstaaten, in welchen eine Kreiseintheilung besteht, bildet in der Regel
jeder Kreis einen Aushebungsbezirk. Größere Kreise können jedoch auch in mehrere Aushebungs-
bezirke getheilt werden. Städte, welche keinen eigenen Kreis bilden, sind in Hinsicht des Ersatz-
geschäfts (§. 3) von dem Kresse, welchem sie angehören, in der Regel nicht zu trennen.
Städte, welche einen eigenen Kreis bilden, dürfen nur ausnahmsweise in verschiedene Aus-
hebungsbezirke zerlegt werden. Macht die Höhe der Einwohnerzahl solche Theilung erforderlich,
*) Für das Königreich Bayern wird die Wehrordnung nach aht. bes Bündnißvertrages vom 23. No-
vember 1870 von Seiner Majestät dem Könige von Bayern erlassen; jedoch die für Bayern bestehenden An-
ordnungen * insoweit Erwähnung gefunden, als die emeinschaft, der hlde Beziehungen dies erfordert.
1 Reichs-Militärgesetz „Landwehr-Bataillonsbezirke“ genann
Wlag I.
S. 16.
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