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Hypothek dem Grundherrn selbst erworben
wird.
*. 6.
Unter welchen Bedingungen auf Lehen--oder
Familien, Fideicommißgütern eine Hypothek
erworben werden könne, ist nach den
behengesetzen und nach dem Edikte über
Familienstdeicommisse vom 20. May 1813,
dann hinsichtlich der Besitzungen der vormals
reichsständischen Fürsten, Grafen und
Herren nach dem Edikte Beilage IV. der
Verfassungs-Urkunde des Reichs zu beurtheilen.
. H.9.
II. Entstehung einer Hypothek.
Zu einer Hypothek werden erfordert:
1. ein Rechrseitel zu deren Erwerbung,
welcher enrweder «
1) in einer Bestimmung des Gesetzes
selbst, oder
2) in dem erklärten Privatwillen liegen
kann:
II. die Eintragung der Forderung in das
Hypothekenbuch.
§. 10.
Der Rechtstitel allein bewirke die Hypothek
niche, sondern nur das Rechr, diese
durch Eintragung in das Hypéthekenbuch
zu erwerben; selbst dadurch, daß dem Gläubiger
der Besitz der Sache oder deren Nubungsrecht
zur Sicherstellung einer Forderung
eingerdumt ist, wird eine Hopothek
auf die Sache noch nicht erworben.
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§. 11.
III. Spercialität der Hypotheken.
Das Recht, eine Hyrothek durch die
Eintragung der Forderung zu erlangen, soferne
es nicht durch Gesetz oder Vertrag
auf bestimmte Immobilien beschränke ist,
erstreckt sich auf das ganze unbewegliche Vermögen
des Schuldners; doch soll auf Verlangen
des Eigenthümers bei den auf einem
gesetzlichen Rechtstitel beruhenden Hypotheken
die Eintragung nur auf einen solchen
freien Güterwerth beschränke werden, welcher
nach Abzug der vorstehenden Posten
den Betrag der Forderung um ein Drittheil
uͤbersteigt.
Die Eintragung in das Hypothekenbuch
aber kann niemals anders, als fuͤr eine der
Summe nach bestimmte Forderung auf bestimmte
Immobilien geschehen. Jede witklich
erworbene Hypothek muß demnach eine
Speckalhypothek seyn.
§. 2.
IV. Rechtstitel zur Erwerbung einer
Hypothek.
1) gesetzliche.
Zur Erwerbung einer Hypothek find
Kraft des Gesehzes selbst und ohne daß dazu
eine ausdrückliche Erklérung des Schuldners
nothwendig wäre, folgende Gláubiger berechtigt:
«
1) der Staat, wegen der rückständigen ordentlichen
und außerordentlichen Staatsabgaben;
(2“)