Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

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Hypothek  dem  Grundherrn  selbst  erworben
wird.
*.  6.

Unter  welchen  Bedingungen  auf  Lehen--oder
  Familien,  Fideicommißgütern  eine  Hypothek
  erworben  werden  könne,  ist  nach  den
behengesetzen  und  nach  dem  Edikte  über
Familienstdeicommisse  vom  20.  May  1813,
dann  hinsichtlich  der  Besitzungen  der  vormals
  reichsständischen  Fürsten,  Grafen  und
Herren  nach  dem  Edikte  Beilage  IV.  der
Verfassungs-Urkunde  des  Reichs  zu  beurtheilen.


.  H.9.
II.  Entstehung  einer  Hypothek.

Zu  einer  Hypothek  werden  erfordert:
1.  ein  Rechrseitel  zu  deren  Erwerbung,
welcher  enrweder  «
1)  in  einer  Bestimmung  des  Gesetzes
selbst,  oder
2)  in  dem  erklärten  Privatwillen  liegen
  kann:
II.  die  Eintragung  der  Forderung  in  das
Hypothekenbuch.

§.  10.

Der  Rechtstitel  allein  bewirke  die  Hypothek
  niche,  sondern  nur  das  Rechr,  diese
durch  Eintragung  in  das  Hypéthekenbuch
zu  erwerben;  selbst  dadurch,  daß  dem  Gläubiger
  der  Besitz  der  Sache  oder  deren  Nubungsrecht
  zur  Sicherstellung  einer  Forderung
  eingerdumt  ist,  wird  eine  Hopothek
auf  die  Sache  noch  nicht  erworben.

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§.  11.
III.  Spercialität  der  Hypotheken.

Das  Recht,  eine  Hyrothek  durch  die
Eintragung  der  Forderung  zu  erlangen,  soferne
  es  nicht  durch  Gesetz  oder  Vertrag
auf  bestimmte  Immobilien  beschränke  ist,
erstreckt  sich  auf  das  ganze  unbewegliche  Vermögen
  des  Schuldners;  doch  soll  auf  Verlangen
  des  Eigenthümers  bei  den  auf  einem
gesetzlichen  Rechtstitel  beruhenden  Hypotheken
  die  Eintragung  nur  auf  einen  solchen
freien  Güterwerth  beschränke  werden,  welcher
  nach  Abzug  der  vorstehenden  Posten
den  Betrag  der  Forderung  um  ein  Drittheil
uͤbersteigt.

Die  Eintragung  in  das  Hypothekenbuch
aber  kann  niemals  anders,  als  fuͤr  eine  der
Summe  nach  bestimmte  Forderung  auf  bestimmte
  Immobilien  geschehen.  Jede  witklich
  erworbene  Hypothek  muß  demnach  eine
Speckalhypothek  seyn.

§.  2.
IV.  Rechtstitel  zur  Erwerbung  einer
Hypothek.
1)  gesetzliche.

Zur  Erwerbung  einer  Hypothek  find
Kraft  des  Gesehzes  selbst  und  ohne  daß  dazu
eine  ausdrückliche  Erklérung  des  Schuldners
nothwendig  wäre,  folgende  Gláubiger  berechtigt:
  «

1)  der  Staat,  wegen  der  rückständigen  ordentlichen
  und  außerordentlichen  Staatsabgaben;


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