Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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Zu §§. 3 und 22 des Reichsgesetzes. 
F. 4. 
Die auf Grund der 8§§. 3, 9 und 140 des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 (Reichs- 
gesetzblatt S. 132) und des §. 8 der Ministerialverfügung vom 29. Dezember 1886 (Reg.- 
Blatt 1887 S. 1) vorgenommenen Festsetzungen des Werthes der Naturalbezüge gelten 
auch für den Vollzug der Invaliditäts= und Altersversicherung. Wo solche Festsetzungen 
bisher noch nicht stattgefunden haben, haben die Oberämter dieselben noch vor dem Be- 
ginn der Wirksamkeit des Reichsgesetzes vom 22. Juni 1889 zu bewirken. 
Bezüglich der periodischen Revision dieser Festsetzungen und deren Veröffentlichung 
sind die Bestimmungen des angeführten §. 8 Abs. 2 der Ministerialverfügung vom 
29. Dezember 1886 zu beachten. 
Die zum Vollzug des angeführten Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 getroffenen Fest- 
setzungen der durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienste der land= und forstwirthschaftlichen 
Arbeiter?) gelten auch für den Vollzug des §. 22 Abs. 2 Ziff. 1 des Reichsgesetzes vom 
22. Juni 1889. Bei der Revision dieser Festsetzungen ist im Auge zu behalten, daß die 
in dem Arbeitsverdienst enthaltenen Naturalbezüge nach ihrem Durchschnittswerth in Be- 
rechnung zu nehmen sind. 
Die Festsetzungen des Werths der Naturalbezüge, der ortsüblichen Taglöhne ge- 
wöhnlicher Tagearbeiter (§. 8 des Krank sicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883), der 
durchschnittlichen Taglöhne im Sinne des §. 20 des Krank sicherungsgesetzes (vgl. 
auch §§. 9 und 21 der Ministerialverfügung vom 1. Dezember 1883, Reg.Blatt S. 369) 
und der Jahresarbeitsverdienste land= und forstwirthschaftlicher Arbeiter sind von den 
festsetzenden Behörden auch dem Vorstand der Invaliditäts= und Alters-Versicherungs- 
anstalt anzuzeigen. 
  
Zu §§. 5—7 des Reichsgesetzes. 
S. 5. 
Besondere Kasseneinrichtungen zur selbständigen Uebernahme der Invaliditäts= und 
Altersversicherung nach Maßgabe der §§. 5—7 des Reichsgesetzes werden in Württem- 
berg vorläufig nicht bestehen. 
») Erlaß des Ministeriums des Innern vom 16. Februar 1888 (Amtsblatt S. 57) und Bekanntmachung des 
Ministeriums des Innern vom 16. Oktober 1889 (Amtsblatt S. 263).
	        
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