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Zu §§. 3 und 22 des Reichsgesetzes.
F. 4.
Die auf Grund der 8§§. 3, 9 und 140 des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 (Reichs-
gesetzblatt S. 132) und des §. 8 der Ministerialverfügung vom 29. Dezember 1886 (Reg.-
Blatt 1887 S. 1) vorgenommenen Festsetzungen des Werthes der Naturalbezüge gelten
auch für den Vollzug der Invaliditäts= und Altersversicherung. Wo solche Festsetzungen
bisher noch nicht stattgefunden haben, haben die Oberämter dieselben noch vor dem Be-
ginn der Wirksamkeit des Reichsgesetzes vom 22. Juni 1889 zu bewirken.
Bezüglich der periodischen Revision dieser Festsetzungen und deren Veröffentlichung
sind die Bestimmungen des angeführten §. 8 Abs. 2 der Ministerialverfügung vom
29. Dezember 1886 zu beachten.
Die zum Vollzug des angeführten Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 getroffenen Fest-
setzungen der durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienste der land= und forstwirthschaftlichen
Arbeiter?) gelten auch für den Vollzug des §. 22 Abs. 2 Ziff. 1 des Reichsgesetzes vom
22. Juni 1889. Bei der Revision dieser Festsetzungen ist im Auge zu behalten, daß die
in dem Arbeitsverdienst enthaltenen Naturalbezüge nach ihrem Durchschnittswerth in Be-
rechnung zu nehmen sind.
Die Festsetzungen des Werths der Naturalbezüge, der ortsüblichen Taglöhne ge-
wöhnlicher Tagearbeiter (§. 8 des Krank sicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883), der
durchschnittlichen Taglöhne im Sinne des §. 20 des Krank sicherungsgesetzes (vgl.
auch §§. 9 und 21 der Ministerialverfügung vom 1. Dezember 1883, Reg.Blatt S. 369)
und der Jahresarbeitsverdienste land= und forstwirthschaftlicher Arbeiter sind von den
festsetzenden Behörden auch dem Vorstand der Invaliditäts= und Alters-Versicherungs-
anstalt anzuzeigen.
Zu §§. 5—7 des Reichsgesetzes.
S. 5.
Besondere Kasseneinrichtungen zur selbständigen Uebernahme der Invaliditäts= und
Altersversicherung nach Maßgabe der §§. 5—7 des Reichsgesetzes werden in Württem-
berg vorläufig nicht bestehen.
») Erlaß des Ministeriums des Innern vom 16. Februar 1888 (Amtsblatt S. 57) und Bekanntmachung des
Ministeriums des Innern vom 16. Oktober 1889 (Amtsblatt S. 263).