Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, 
betreffend ein Nachtragsverzeichniß höherer Lehranstalten, welche zur Ausstellung von Zeugnissen 
über die wisenschaftliche gefähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt sind. 
Vom 31. Dezember 1889. 
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler in Nr. 52 des Centralblattes für das 
Deutsche Reich erlassene Bekanntmachung vom 18. Dezember 1889, betreffend ein Nach- 
tragsverzeichniß höherer Lehranstalten, welche zur Ausstellung von Zeugnissen über die 
wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt sind, 
zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 31. Dezember 1889. 
Schmid. Steinheil. 
Bekanntmachung. 
In Verfolg der Bekanntmachung vom 26. Juni d. Is. (S. 369)°) wird hierunter ein Nachtrags- 
verzeichuiß solcher höheren Lehranstalten veröffentlicht, welche nach §. 90 Th. I der Wehrordnung 
vom 22. November 1888 zur Ausstellung von Zeugnissen über die wissenschaftliche Befähigung für 
den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt sind. 
Nachtragsverzeichniß 
solcher höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung von Zengnissen 
über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährigefreiwilligen 
Militärdienst berechtigt sind. 
A. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der zweiten Klasse zur 
Darlegung der wissenschaftlichen Befähigung erforderlich ist. 
a. Gymnasien. 
I. Königreich Preußen. 
Provinz Schlesien. 
Das König-Wilhelms-Gymnasium zu Breslau. 
*) Regierungeblatt Seite 211.
	        
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