Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart  Dienstag  den  16.  Juni  1891.

Inhalt.

Seiet,  betreffend  die  Verwaltung  der  Gemeinden,  Stiftungen  und  Amtskörperschaften.  Vom  21.  Mai  1891.  —
ekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,  betreffend  die  Ermächtigung  zur  Ausstellung
  ärztlicher  Zeugnisse  für  militärpflichtige  Deutsche  in  Rußland.  Vom  26.  Mai  1891.  —  Bekanntmachung
es  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  den  Bezug  von  Invaliden=  und  Altersrenten  in  ausländischen  Grenzgebielen.
  Vom  29.  Mai  1891.  —  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Bestellung
eines  neuen  Hauptagenten  für  die  Lebensversicherungsgesellschaft  Eguitable  in  New-York.  Vom  1.  Juni  1891.

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Gesetz,  betreffend  die  Verwaltung  der  Gemeinden,  Stiftungen  und  Amtskörperschaften.
Vom  21.  Mai  1891.

Karl,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  und  unter  Zustimmung  Unserer
getreuen  Stände  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:

Erstes  Kapitel.
Von  der  Verwaltung  der  Gemeinden.
Erster  Abschnitt.
Von  der  Bestellung  des  Ortsvorstehers.
Art.  1.

Der  Ortsvorsteher  wird  von  den  wahlberechtigten  Gemeindebürgern  (Art.  12  ff.  des
Gesetzes  vom  16.  Juni  1885,  betreffend  die  Gemeindeangehörigkeit,  Reg.  Blatt  S.  257)
auf  Lebenszeit  gewählt.  Die  Wahl  bedarf  der  Bestätigung,  welche  in  Gemeinden  erster
Klasse  durch  Uns  selbst,  in  den  übrigen  Gemeinden  durch  die  Kreisregierung  ertheilt  wird.