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Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 16. Juni 1891.
Inhalt.
Seiet, betreffend die Verwaltung der Gemeinden, Stiftungen und Amtskörperschaften. Vom 21. Mai 1891. —
ekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betreffend die Ermächtigung zur Ausstellung
ärztlicher Zeugnisse für militärpflichtige Deutsche in Rußland. Vom 26. Mai 1891. — Bekanntmachung
es Ministeriums des Innern, betreffend den Bezug von Invaliden= und Altersrenten in ausländischen Grenzgebielen.
Vom 29. Mai 1891. — Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Bestellung
eines neuen Hauptagenten für die Lebensversicherungsgesellschaft Eguitable in New-York. Vom 1. Juni 1891.
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Gesetz, betreffend die Verwaltung der Gemeinden, Stiftungen und Amtskörperschaften.
Vom 21. Mai 1891.
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt:
Erstes Kapitel.
Von der Verwaltung der Gemeinden.
Erster Abschnitt.
Von der Bestellung des Ortsvorstehers.
Art. 1.
Der Ortsvorsteher wird von den wahlberechtigten Gemeindebürgern (Art. 12 ff. des
Gesetzes vom 16. Juni 1885, betreffend die Gemeindeangehörigkeit, Reg. Blatt S. 257)
auf Lebenszeit gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung, welche in Gemeinden erster
Klasse durch Uns selbst, in den übrigen Gemeinden durch die Kreisregierung ertheilt wird.