Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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Stiftungen und sonstigen unter der Aufsicht des Ministeriums des Innern stehenden 
öffentlichen Körperschaften entscheidet der Disziplinarhof für Körperschaftsbeamte auf 
Grund eines vorangegangenen förmlichen Disziplinarverfahrens (vergl. Art. 81 des 
Beamtengesetzes). 
Art. 62. 
Der Disziplinarhof für Körperschaftsbeamte besteht aus sieben Mitgliedern ein- 
schließlich des Vorsitzenden, sowie der erforderlichen Zahl von Stellvertretern. 
Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden aus der Zahl der höheren Staats- 
beamten, je zwei weitere Mitglieder nebst deren Stellvertretern aus der Zahl der Mit- 
glieder des Oberlandesgerichts, aus der Zahl der höheren Beamten des Departements des 
Innern und aus der Zahl der auf Lebenszeit angestellten Körperschaftsbeamten berufen. 
Die Ernennung erfolgt durch Königliche Entschließung für die Dauer des zur Zeit 
der Ernennung bekleideten Hauptamts. Die Ernannten werden auf die Erfüllung der 
Obliegenheiten ihres Amts verpflichtet. 
Die mündliche Verhandlung und Entscheidung in den einzelnen Disziplinarsachen 
erfolgt durch sieben Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden unter Beobachtung der in 
Abs. 2 gegebenen Vorschrift hinsichtlich der Besetzung des Kollegiums. 
Zur Fassung anderer Beschlüsse des Disziplinarhofs für Körperschaftsbeamte ist die 
Zahl von fünf Mitgliedern genügend, unter welchen sich außer dem Vorsitzenden min- 
destens je ein richterliches Mitglied, ein Beamter des Departements des Innern und ein 
Körperschaftsbeamter befinden muß. 
Art. 63. 
Ueber die Dienstentlassung entscheidet der Disziplinarhof für Körperschaftsbeamte 
nach pflichtmäßigem Ermessen. 
Auf Dienstentlassung kann insbesondere erkannt werden: 
a) wenn sich ein Körperschaftsbeamter schuldhafter Weise, wie durch Trunksucht, zum 
Dienst unbrauchbar gemacht hat; 
b) wenn gegen ihn eine strafgerichtliche Verurtheilung ergeht, unter der Voraussetzung, 
daß die strafbare Handlung oder die Art der Strafe geeignet ist, ihm die öffent- 
liche Achtung zu entziehen; 
0) wenn sich der Beamte unsittlicher Handlungen schuldig macht, durch welche solches
	        
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