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zahlung des innebehaltenen Gehaltstheils finden nur auf die in fester Summe bestimmten
Gehaltstheile der Körperschaftsbeamten, nicht auch auf die Gebühren, welche einzelnen
Klassen derselben für gewisse Dienstverrichtungen zukommen, und nicht auch auf sonstige
unständige Bezüge Anwendung.
Art. 69.
Die Kosten der Stellvertretung eines fuspendirten Körperschaftsbeamten sind insoweit,
als sie aus dem innebehaltenen Theile des Gehalts des Beamten nicht gedeckt werden
können, von der betreffenden Körperschaft zu tragen.
Art. 70.
Die §§. 47 und 48 der Verfassungsurkunde und der Art. 5 des Gesetzes vom
4. März 1879 zur Ausführung der Reichsstrafprozeßordnung (Reg. Blatt S. 50) treten
für die Vorsteher und die übrigen Beamten der Gemeinden, Stiftungen und sonstigen
unter der Aufsicht des Ministeriums des Innern stehenden öffentlichen Körperschaften
außer Wirksamkeit.
Art. 71.
Wenn sich einer der in Art. 56 bezeichneten Körperschaftsbeamten unbefugter Weise
oder aus unbekannten Gründen von seinem Amte fern hält, so kann seine Stelle nach
Vernehmung des Gemeinderaths beziehungsweise Amtsversammlungsausschusses oder des
Ausschusses der Landarmenbehörde von der Kreisregierung für erledigt erklärt werden,
nachdem der Beamte von der Kreisregierung oder in deren Auftrag vom Oberamt unter
Androhung des vorbezeichneten Rechtsnachtheils zur Rückkehr in das Amt aufgefordert
worden und die in dieser Aufforderung festgesetzte Frist für die Rückkehr fruchtlos abge-
laufen ist.
Gegen die Entscheidung der Kreisregierung steht dem davon betroffenen Beamten
binnen der unerstrecklichen Frist von vier Wochen nach ihrer Eröffnung die Beschwerde
an das Ministerium des Innern zu, welches endgiltig entscheidet.
Ist der Aufenthalt des Beamten unbekannt, so erfolgt die Aufforderung zur Rück-
kehr und die Eröffnung der Entscheidung der Kreisregierung an denselben mittelst öffent-
licher Bekanntmachung.