Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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zahlung des innebehaltenen Gehaltstheils finden nur auf die in fester Summe bestimmten 
Gehaltstheile der Körperschaftsbeamten, nicht auch auf die Gebühren, welche einzelnen 
Klassen derselben für gewisse Dienstverrichtungen zukommen, und nicht auch auf sonstige 
unständige Bezüge Anwendung. 
Art. 69. 
Die Kosten der Stellvertretung eines fuspendirten Körperschaftsbeamten sind insoweit, 
als sie aus dem innebehaltenen Theile des Gehalts des Beamten nicht gedeckt werden 
können, von der betreffenden Körperschaft zu tragen. 
Art. 70. 
Die §§. 47 und 48 der Verfassungsurkunde und der Art. 5 des Gesetzes vom 
4. März 1879 zur Ausführung der Reichsstrafprozeßordnung (Reg. Blatt S. 50) treten 
für die Vorsteher und die übrigen Beamten der Gemeinden, Stiftungen und sonstigen 
unter der Aufsicht des Ministeriums des Innern stehenden öffentlichen Körperschaften 
außer Wirksamkeit. 
Art. 71. 
Wenn sich einer der in Art. 56 bezeichneten Körperschaftsbeamten unbefugter Weise 
oder aus unbekannten Gründen von seinem Amte fern hält, so kann seine Stelle nach 
Vernehmung des Gemeinderaths beziehungsweise Amtsversammlungsausschusses oder des 
Ausschusses der Landarmenbehörde von der Kreisregierung für erledigt erklärt werden, 
nachdem der Beamte von der Kreisregierung oder in deren Auftrag vom Oberamt unter 
Androhung des vorbezeichneten Rechtsnachtheils zur Rückkehr in das Amt aufgefordert 
worden und die in dieser Aufforderung festgesetzte Frist für die Rückkehr fruchtlos abge- 
laufen ist. 
Gegen die Entscheidung der Kreisregierung steht dem davon betroffenen Beamten 
binnen der unerstrecklichen Frist von vier Wochen nach ihrer Eröffnung die Beschwerde 
an das Ministerium des Innern zu, welches endgiltig entscheidet. 
Ist der Aufenthalt des Beamten unbekannt, so erfolgt die Aufforderung zur Rück- 
kehr und die Eröffnung der Entscheidung der Kreisregierung an denselben mittelst öffent- 
licher Bekanntmachung.
	        
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