Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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Im Verfolg der Bekanntmachung vom 15. Juni 1886 (Centralblatt 1886 S. 195)*) wird 
hiedurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß für die Dauer der Erkrankung des 
Dr. G. Lindes zu St. Petersburg an Stelle desselben dem Dr. Adolf Wagner daselbst auf Grund 
des 8. 42 Ziffer 2 der Wehrordnung die Ermächtigung ertheilt worden ist, die in 8. 42 unter 
Ziffer 1a und b bezeichneten Zeugnisse über die Untauglichkeit oder bedingte Tauglichkeit der— 
jenigen militärpflichtigen Deutschen auszustellen, welche ihren dauernden Aufenthalt im innern 
Rußland haben. 
Berlin, den 12. Mai 1891. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: v. Boetticher. 
*) Regierungsblatt von 1886 S. 251. 
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend den Bezug von Invaliden- und Altersrenten in ausländischen Grenzgebieten. 
Vom 29. Mai 1891. 
Die nachstehende Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 16. Mai d. J., betreffend 
den Bezug von Invaliden= und Altersrenten in ausländischen Grenzgebieten, welche in 
Nr. 21 des Centralblatts für das Deutsche Reich publiciert ist, wird hiemit zur allgemeinen 
Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 29. Mai 1891. 
Schmid. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 30. v. M. auf Grund des 8. 34 Ziffer 4 des Gesetzes, 
betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 97) 
beschlossen, daß die Bestimmung, wonach ein Anspruch auf Rente solange ruht, als der Berechtigte 
nicht im Inlande wohnt, für folgende ausländische Grenzbezirke außer Kraft gesetzt werde:
	        
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