Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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Anlage A. 
+#l. k. Generaldirektion der österreichischen Staatsbahnen. 
I. Nachtrag 
zu den Tarifen und Tarifbestimmungen für den Transport von Personen und Reisegepäck 
vom 16. Juni 1890. 
Giltig vom 1. Jänner 1891. 
  
Enthaltend Aenderungen der Bestimmungen in Bezug auf den Geltungsbereich des Tarifes, 
die Ausgabe von Jahreskarten, sowie Bestimmungen für die Beförderung von Musterkoffern. 
Seite 14 hat nach dem I1. Absatze eingeschaltet zu werden: 
Ermäßigte Gepäckstaxen. 
Für die Musterkoffer jener Handlungsreisenden, welche sich als dieser Berufsklasse angehörend 
mit einer den Namen des Reisenden und dessen Firma, Anzahl und Inhalt der mitgeführten 
Koffer, die Unterschrift des Inhabers und die Bestätigung der kompetenten Handels= und Ge- 
werbekammer) enthaltenden Legitimationskarte ausweisen, sind für je 10 Kilogramm und für 
jedes Kilometer, inclusive der Stempelgebühr 0,1 Kreuzer zu entrichten. 
Diese Legitimationskarten haben Giltigkeit für die Dauer eines Kalenderjahrs und sind bei 
Aufgabe von Reisegepäck mit der Fahrlegitimation vorzuweisen. Zur Konstatirung der Identität 
des Besitzers hat derselbe über Verlangen die Namensfertigung zu leisten. 
Die Bahnanstalt behält sich das Recht vor, in zweifelhaft erscheinenden Fällen den Inhalt 
der Musterkoffer zu prüfen. Die Muster müssen als solche erkennbar sein. Kolli, welche Ver- 
kaufsobjekte oder sonstige Gepäcksstücke enthalten, sind von der Anwendung der ermäßigten 
Gepäckstaxe ausgeschlossen. Diese sind daher bei der Aufgabe besonders zu deklariren. 
Auf jedem Musterkoffer muß der Name der Firma, in deren Auftrag die Reise unternommen 
wird, dauerhaft kenntlich gemacht sein. 
Der Reisende ist verpflichtet, den Zug zu benutzen, für welchen die Musterkoffer aufgegeben 
wurden. Innerhalb einer Stunde nach Ankunft des Zuges in der Bestimmungsstation ist die 
Legitimationskarte vorzuweisen, um das Gepäck ausgefolgt zu erhalten oder das Gepäcksrecepisse 
mit dem Vermerke des erfolgten Vorweises versehen zu lassen, widrigenfalls die Gebührendifferenz 
zwischen dem normalen und ermäßigten Tarifsatze im Nachzahlungswege eingehoben wird. 
Jeder Mißbrauch dieser Begünstigung hat für den Betreffenden die dauernde Entziehung 
derselben unnachsichtlich zur Folge. 
) Anmerkung. Für Handlungereisende von Firmen des Deutschen Reichs werden die Legitimationskarten 
von den zur Ausstellung der Gewerbelegitimationskarten zuständigen Behörden ausgestellt.
	        
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