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Anlage A.
+#l. k. Generaldirektion der österreichischen Staatsbahnen.
I. Nachtrag
zu den Tarifen und Tarifbestimmungen für den Transport von Personen und Reisegepäck
vom 16. Juni 1890.
Giltig vom 1. Jänner 1891.
Enthaltend Aenderungen der Bestimmungen in Bezug auf den Geltungsbereich des Tarifes,
die Ausgabe von Jahreskarten, sowie Bestimmungen für die Beförderung von Musterkoffern.
Seite 14 hat nach dem I1. Absatze eingeschaltet zu werden:
Ermäßigte Gepäckstaxen.
Für die Musterkoffer jener Handlungsreisenden, welche sich als dieser Berufsklasse angehörend
mit einer den Namen des Reisenden und dessen Firma, Anzahl und Inhalt der mitgeführten
Koffer, die Unterschrift des Inhabers und die Bestätigung der kompetenten Handels= und Ge-
werbekammer) enthaltenden Legitimationskarte ausweisen, sind für je 10 Kilogramm und für
jedes Kilometer, inclusive der Stempelgebühr 0,1 Kreuzer zu entrichten.
Diese Legitimationskarten haben Giltigkeit für die Dauer eines Kalenderjahrs und sind bei
Aufgabe von Reisegepäck mit der Fahrlegitimation vorzuweisen. Zur Konstatirung der Identität
des Besitzers hat derselbe über Verlangen die Namensfertigung zu leisten.
Die Bahnanstalt behält sich das Recht vor, in zweifelhaft erscheinenden Fällen den Inhalt
der Musterkoffer zu prüfen. Die Muster müssen als solche erkennbar sein. Kolli, welche Ver-
kaufsobjekte oder sonstige Gepäcksstücke enthalten, sind von der Anwendung der ermäßigten
Gepäckstaxe ausgeschlossen. Diese sind daher bei der Aufgabe besonders zu deklariren.
Auf jedem Musterkoffer muß der Name der Firma, in deren Auftrag die Reise unternommen
wird, dauerhaft kenntlich gemacht sein.
Der Reisende ist verpflichtet, den Zug zu benutzen, für welchen die Musterkoffer aufgegeben
wurden. Innerhalb einer Stunde nach Ankunft des Zuges in der Bestimmungsstation ist die
Legitimationskarte vorzuweisen, um das Gepäck ausgefolgt zu erhalten oder das Gepäcksrecepisse
mit dem Vermerke des erfolgten Vorweises versehen zu lassen, widrigenfalls die Gebührendifferenz
zwischen dem normalen und ermäßigten Tarifsatze im Nachzahlungswege eingehoben wird.
Jeder Mißbrauch dieser Begünstigung hat für den Betreffenden die dauernde Entziehung
derselben unnachsichtlich zur Folge.
) Anmerkung. Für Handlungereisende von Firmen des Deutschen Reichs werden die Legitimationskarten
von den zur Ausstellung der Gewerbelegitimationskarten zuständigen Behörden ausgestellt.