Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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tekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Unfallversicherung der Regiebauarbeiter der Kommunalverbände. 
Vom 30. Juni 1891. 
Durch Entschließung des Ministeriums des Innern vom heutigen Tag ist die Amts- 
körperschaft Kirchheim gemäß §. 4 Ziff. 3 des Bauurfallversicherungsgesetzes vom 
11. Juli 1887 als befähigt erklärt und ermächtigt worden, vom 1. August d. Is. ab 
die Unfallversicherung der von ihr bei Regie-Straßenbauarbeiten beschäftigten Personen 
auf eigene Rechnung zu übernehmen. 
Stuttgart, den 30. Juni 1891. 
Schmid. 
  
Bekanntmachung des Ministeriume des Innern, 
betrefeend die Unfallversicherung der Regiebauarbeiter der Kommnnalverbände. 
Vom 3. Juli 1891. 
Durch Entschließung des Ministeriums des Innern vom heutigen Tag sind die 
Amtskörperschaften Calw und Freudenstadt gemäß 8. 4 Ziff. 3 des Bauunfall- 
versicherungsgesetzes vom 11. Juli 1887 für befähigt erklärt und ermächtigt worden, vom 
1. August d. Is. ab die Unfallversicherung der von ihnen bei Regie-Straßenbanarbeiten 
beschäftigten Personen auf eigene Rechnung zu übernehmen. 
Stuttgart, den 3. Juli 1891. 
# Schmid. 
Hekanntmachung der K. Kreisregierung für den Jagstkreis, betreffend eine Gemeindebezirksänderung. 
Vom 11. Juli 1891. 
Durch Entschließung der unterzeichneten Stelle ist die Lostrennung der bisherigen 
Theilgemeinde Weihnachtshof von dem Gemeinde-Verband Frickingen Oberamts 
Neresheim und ihre Vereinigung mit der Markung der Theilgemeinde Fluertshäuserhof 
Gemeindebezirks Kösingen mit Wirkung vom 1. April d. Is. an genehmigt worden. 
Ellwangen, den 11. Juli 1891. 
K. Kreisregierung: 
J. V. 
Regierungsrath Strobel. 
—————————— 
Gedruc bei G. Hasselbrink (Ehr. Scheufele).
	        
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