Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

28 
In dem Verfahren zum Zwecke der Zwangsenteignung wird die Königliche Militär- 
Verwaltung durch die Garnisonverwaltung Stuttgart (Garnisonverwaltungs-Direktor 
Laurösch) unter Mitwirkung des Garnison-Bauinspektors Schneider vertreten. 
Als Enteignungsbehörde wird die Intendantur des XIII. (Königlich Württember- 
gischen) Armeekorps bestellt. 
Unser Ministerium des Kriegswesens ist mit der Vollziehung dieser Verordnung 
beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 3. Februar 1891. 
Karl. 
Mittnacht. Renner. Faber. Steinheil. Sarwey. Schmid. 
Verfügung der Ministerien de5 Innern und des nirchen- und Schulwesens, 
betreffend die Entschädigung der volksschullehrer für das Anwohnen bei den Schulkonferenzen. 
30. Jannar 
Vom 10. Februar 1891. 
In Abänderung des Abs. 5 der Verfügung der Ministerien des Jnnern und des 
Kirchen= und Schulwesens, betreffend die Entschädigung der Volksschullehrer für das 
Anwohnen bei den Schulkonferenzen, vom 16. Oktober 1876 (Reg. Blatt S. 394), wird 
die den ständigen und unständigen Lehrern zu entrichtende Taggebühr auf den Betrag 
von 3 /4 50 erhöht. 
30. Jannar 
Stuttgart, den #10. Febmner- 1891. 
Schmid. Sarwey. 
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele ).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.