Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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farbe,  die  zum  äußeren  Gebrauch  verordneten  flüssigen  Arzneien  dagegen  nur  in  sechseckigen
  Gläsern,  an  welchen  drei  neben  einander  liegende  Flächen  glatt  und  die  übrigen
mit  Längsrippen  versehen  sind,  mit  Zetteln  von  rother  Grundfarbe  abgegeben  werden.

Flüssige  Arzneien,  welche  durch  die  Einwirkung  des  Lichtes  verändert  werden,  sind
in  gelbbraun  gefärbten  Gläsern  abzugeben.  Bezüglich  der  Bezeichnung  der  Standgefässe
in  den  Apotheken  wird  auf  die  schon  durch  §.  11  Abs.  2  der  Ministerialverfügung  vom
1.  Juli  1885  (Reg.  Blatt  S.  305)  gegebenen  Vorschriften  Bezug  genommen.

S.  16.

Den  Medizinalpersonen,  welche  sich  einer  Zuwiderhandlung  gegen  die  in  den  S§.  10,
11  und  12  Abs.  2  ertheilten  Vorschriften  schuldig  machen,  können,  abgesehen  von  der
verwirkten  Strafe,  die  bezüglichen  Befugnisse  durch  die  Kreisregierung  entzogen  werden.

S.  17.

Die  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Verordnung  und  Abgabe
  von  Arzneimitteln  und  chemischen  Präparaten  zu  Heilzwecken  vom  30.  Dezember  1875,
Reg.  Blatt  1876,  S.  13,  übrigens  mit  Ausnahme  des  §.  8  dieser  Verfügung,  wird  hiemit
aufgehoben.  Ebenso  treten  andere  ältere  Vorschriften,  insoweit  dieselben  der  gegenwärtigen
  Verfügung  entgegenstehen,  außer  Wirkung.

S.  18.
Diese  Verfügung  tritt  mit  dem  1.  Januar  1892  in  Kraft.

Stuttgart,  den  19.  Dezember  1891.
Schmid.