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farbe, die zum äußeren Gebrauch verordneten flüssigen Arzneien dagegen nur in sechseckigen
Gläsern, an welchen drei neben einander liegende Flächen glatt und die übrigen
mit Längsrippen versehen sind, mit Zetteln von rother Grundfarbe abgegeben werden.
Flüssige Arzneien, welche durch die Einwirkung des Lichtes verändert werden, sind
in gelbbraun gefärbten Gläsern abzugeben. Bezüglich der Bezeichnung der Standgefässe
in den Apotheken wird auf die schon durch §. 11 Abs. 2 der Ministerialverfügung vom
1. Juli 1885 (Reg. Blatt S. 305) gegebenen Vorschriften Bezug genommen.
S. 16.
Den Medizinalpersonen, welche sich einer Zuwiderhandlung gegen die in den S§. 10,
11 und 12 Abs. 2 ertheilten Vorschriften schuldig machen, können, abgesehen von der
verwirkten Strafe, die bezüglichen Befugnisse durch die Kreisregierung entzogen werden.
S. 17.
Die Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Verordnung und Abgabe
von Arzneimitteln und chemischen Präparaten zu Heilzwecken vom 30. Dezember 1875,
Reg. Blatt 1876, S. 13, übrigens mit Ausnahme des §. 8 dieser Verfügung, wird hiemit
aufgehoben. Ebenso treten andere ältere Vorschriften, insoweit dieselben der gegenwärtigen
Verfügung entgegenstehen, außer Wirkung.
S. 18.
Diese Verfügung tritt mit dem 1. Januar 1892 in Kraft.
Stuttgart, den 19. Dezember 1891.
Schmid.