Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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rungsverwaltung, sowie zu anderen derartigen Stellen im mittleren Eisenbahnoienst ist 
durch die Erstehung der niederen Eisenbahndienstprüfung bedingt (zu vergleichen übrigens 
§. 15 Absatz 2).“ 
§. 2. 
Der §. 5 erhält am Schluß folgenden neuen Absatz: # 
„Inwieweit der Nachweis zu Ziffer 3 durch die Bescheinigung über den Besuch einer 
nicht württembergischen humanistischen oder reallistischen öffentlichen Unterrichts- 
anstalt oder einer Privatlehranstalt bis zu der von derselben erlangten Ausstellung 
des wissenschaftlichen Onalifikationszeugnisses für den einjährig-freiwilligen Militärdienst 
ersetzt werden kann, wird durch das Königliche Ministerium der auswärtigen Angelegen- 
heiten bestimmt."“ 
8. 3. 
Der Absatz 2 des 8. 13 erhält folgende Fassung: 
„Diejenigen, welche nicht nach Maßgabe des 8. 24 zu Eisenbahnreferendären bestellt 
wurden, haben nach Erstehung der niederen Dienstprüfung einem wenigstens einjährigen 
theoretischen Fachstudium sich zu unterziehen; zu der höheren Prüfung können sie frühestens 
drei Jahre nach Erstehung der niederen Prüfung zugelassen werden.“ 
S. 1. 
Der Absatz 2 des §. 16 erhält folgende Fassung: 
„Die Meldungen um Zulassung geschehen vor dem 1. März jeden Jahres schriftlich 
durch die Vermittlung der Generaldirektion der Staatseisenbahnen bei dem Ministerium 
der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, welches über die 
Zulassung zur Prüfung erkennt und zu derselben die zugelassenen Kandidaten vorladet.“ 
S. õ. 
Der Absatz 2 des §. 24 hat zu lauten: 
„Dieselben können nach mindestens ein und einhalbjährigem Fachbildungsdienst, wo- 
runter ein Dienstprobejahr (§. 14 Ziffer 2), frühestens zwei Jahre nach ihrem Eintritt 
in den Fachbildungsdienst zur höheren Eisenbahndienstprüfung zugelassen werden.“
	        
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