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rungsverwaltung, sowie zu anderen derartigen Stellen im mittleren Eisenbahnoienst ist
durch die Erstehung der niederen Eisenbahndienstprüfung bedingt (zu vergleichen übrigens
§. 15 Absatz 2).“
§. 2.
Der §. 5 erhält am Schluß folgenden neuen Absatz: #
„Inwieweit der Nachweis zu Ziffer 3 durch die Bescheinigung über den Besuch einer
nicht württembergischen humanistischen oder reallistischen öffentlichen Unterrichts-
anstalt oder einer Privatlehranstalt bis zu der von derselben erlangten Ausstellung
des wissenschaftlichen Onalifikationszeugnisses für den einjährig-freiwilligen Militärdienst
ersetzt werden kann, wird durch das Königliche Ministerium der auswärtigen Angelegen-
heiten bestimmt."“
8. 3.
Der Absatz 2 des 8. 13 erhält folgende Fassung:
„Diejenigen, welche nicht nach Maßgabe des 8. 24 zu Eisenbahnreferendären bestellt
wurden, haben nach Erstehung der niederen Dienstprüfung einem wenigstens einjährigen
theoretischen Fachstudium sich zu unterziehen; zu der höheren Prüfung können sie frühestens
drei Jahre nach Erstehung der niederen Prüfung zugelassen werden.“
S. 1.
Der Absatz 2 des §. 16 erhält folgende Fassung:
„Die Meldungen um Zulassung geschehen vor dem 1. März jeden Jahres schriftlich
durch die Vermittlung der Generaldirektion der Staatseisenbahnen bei dem Ministerium
der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, welches über die
Zulassung zur Prüfung erkennt und zu derselben die zugelassenen Kandidaten vorladet.“
S. õ.
Der Absatz 2 des §. 24 hat zu lauten:
„Dieselben können nach mindestens ein und einhalbjährigem Fachbildungsdienst, wo-
runter ein Dienstprobejahr (§. 14 Ziffer 2), frühestens zwei Jahre nach ihrem Eintritt
in den Fachbildungsdienst zur höheren Eisenbahndienstprüfung zugelassen werden.“