Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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§. 2 
Der zweite Satz des §F. 13 erhält folgende Fassung: 
„Diejenigen, welche nicht nach Maßgabe des §. 24 zu Postreferendären bestellt wur- 
den, haben nach Erstehung der niederen Dienstprüfung einem wenigstens einjährigen theo- 
retischen Fachstudium sich zu unterziehen; zu der höheren Prüfung können sie frühestens 
drei Jahre nach Erstehung der niederen Prüfung zugelassen werden.“ 
S. 3. 
Der Absatz 2 des F. 16 erhält folgende Fassung: 
„Die Meldungen um Zulassung geschehen vor dem 1. März jeden Jahres schrift- 
lich durch die Vermittlung der Generaldirektion der Posten und Telegraphen bei dem 
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, 
welches über die Zulassung zur Prüfung erkennt und zu derselben die zugelassenen Kan- 
didaten vorladet.“ 
S. 1. 
Der Absatz 2 des §. 24 hat zu lauten: 
„Dieselben können nach mindestens ein und einhalbjährigem Fachbildungsdienst, wo- 
runter ein Dienstprobejahr (§. 14 Ziffer 2), frühestens zwei Jahre nach ihrem Eintritt 
in den Fachbildungsdienst zur höheren Post= und Telegraphendienstprüfung zugelassen 
werden.“ 
Die gegenwärtige Verordunng tritt sofort in Wirksamkeit mit der Maßgabe, daß 
die Zulassung zu der höheren Post= und Telegraphendienstprüfung im Jahr 1891 unter 
den seitherigen Bedingungen erfolgt. 
Unser Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 10. März 1891. 
Karl. 
Mittnacht. Renner. Faber. Steinheil. Sarwey. Schmid.
	        
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