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Nr.
Zuständigkeitstabelle.
oder Beschlußfassung
Lide. Gegenstand der Entscheidung
Zuständige Behörde Rechtsmittel
XXXII. Euteigunugssachen (22. Titel des Zuständigkeitsgesetzes).
Ges. über die Enteigunng von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 (GS. S.221)
in Verbindung mit § 150 ZG.
395.
396.
397.
398.
399.
401.
8 2 Ent G. Verleihung
des Enteignungsrechts.
§ 3 EntG. Zulassung der
Enteignung behufs Gradelegung
oder Erweiterung
öffentlicher Wege, sowie zur
Umwandlung von Privatwegen
in öffentliche Wege.
* 4. Vorübergehende Beschränkungen
des Grundeigentums.
§ 5. Gestattung von Vorarbeiten
zu einem die Enteignung
rechtfertigenden Unternehmen,
Bestimmung der dafür
zu bestellenden Kaution, Gestattung
der Zerstörung von
Baulichkeiten.
8 14. Festsetzung der Obliegenheiten
des Unternehmers
zur Errichtung von
Anlagen an Wegen, ÜMbberfahrten,
Einfriedigungen, Bewässerungsanstalten
usw.
A. Plaufeststellungsverfahren.
§§ 19, 20. Bestellung eines
Kommissars für das Enteignungsverfahren,
und vorläufige
Planfeststellung
durch diesen gemäß 88 15,
18—20.
§§ 21, 22. Endgultige
Planfeststellung und Festsetzung
der vom Unternehmer zu
errichtenden Anlagen (Nr.399).
1
Königliche Verordnung
(nicht erforderlich
in den Fällen
der §8 3, 50—58).
Beschluß des Bezirksausschusses,
im Stadtkreise
Berlin, I. Abteilung
des Polizeipräsidiums.
Desgl.
Desgl.
Desgl.
Regierungspräsident,
für Stadtkr. Berlin
der Polizeipräsident.
Beschluß des Bezirksausschusses,
für Berlin I. Abteilung
des Polizeipräfidiums.
Beschwerde innerhalb
zwei Wochen an den
Minister der öffentlichen
Arbeiten.
Desgl.
Desgl.
Desgl.
Aufsichtsbeschwerde
an den Oberpräsidenten
und Minister der
öffentlichen Arbeiten.
Beschwerde innerhalb
zwei Wochen an den
Minister für öffentliche
Arbeiten.