Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Umlage zu Bestreitung der Entschädigung für auf polizeiliche Anordnung getödtete 
oder vor Ausführung der Cödtungsanordnung grfallene Thiere, sowie zur Bestreitung der Ent- 
schädigung für an Milzbrand gefallene Thiere. Vom 7. März 1891. 
Auf Grund des Art. 3 des Ausführungsgesetzes zum Reichsgesetz über die Abwehr 
und Unterdrückung von Viehseuchen vom 20. März 1881 (Reg. Blatt S. 189) sowie 
des Art. 1 des Gesetzes betreffend die Entschädigung für an Milzbrand gefallene Thiere 
vom 7. Juni 1885 (Reg. Blatt S. 253) und auf Grund der Vollziehungsverfügung zu 
ersterem Gesetz vom 23. März 1881 (Reg. Blatt S. 196) wird hiedurch verfügt, daß für 
das Jahr 1891 
für jedes Pserd ein Beitrag von 30 J, 
für jeden Esel, Maulthier oder Maulesel sowie für jedes Stück Rindvieh ein 
Beitrag von 10 I+ 
zu entrichten ist. 
Die in §. 14 der Verfügung vom 23. März 1881 für die Aufnahme und Ver- 
zeichnung der Viehbesitzer und für den Vollzug der Umlage ertheilten Vorschriften und 
Fristen sind genau einzuhalten. 
Für die Belohnung der örtlichen Einbringer der Beiträge sowie der Oberamtspfleger 
sind die Bestimmungen der Verfügung vom 23. September 1881 (Reg. Blatt S. 439) 
maßgebend. 
Stuttgart, den 7. März 1891. 
Schmid. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).
	        
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