Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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8. 1. 
Zu den gemäß 8. 165 des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes zu erstattenden, durch 
Ablieferungen an die Justizbehörden anderer deutscher Bundesstaaten entstehenden baaren 
Auslagen gehören die nach dem Zeitpunkt der Ergreifung zur Ausführung der 
Ablieferung aufgewendeten Kosten, insbesondere auch die Kosten der Verpflegung, 
ohne Rücksicht darauf, ob die Ablieferung völlig durchgeführt, oder etwa durch die Flucht 
des Verhafteten oder durch andere Umstände ein Hinderniß entgegengetreten ist. 
Zu den zu erstattenden baaren Auslagen gehören jedoch nur die mit dem Abliefe- 
rungsverfahren selbst verbundenen Kosten, nicht die nebenbei durch Zustellungen oder 
Korrespondenzen entstehenden Auslagen (wie Zustellungsgebühren, Postgebühren und 
dergleichen). 
Die Einschreib= und Wartgebühr des Gefangenwärters des amtsgerichtlichen 
Gefängnisses, das den oberamtlichen Gefangenwärtern gemäß ihrer Dienstinstruktion 
von Transportgefangenen zukommende Einschließ-- und Wartgeld, sowie das Ein- 
schließ- und Wartgeld der Gefangenwärter der Ortsgefängnisse gehören nicht zu 
den zu erstattenden baaren Auslagen im Sinne des §. 165 Abs. 1 des Reichs-Gerichts- 
verfassungsgesetzes. 
Dagegen ist, wenn der Transport des Abzuliefernden mit einem der regelmäßig 
kursirenden Eisenbahn-Gefangenentransportwagen erfolgt, hiefür neben dem Ersatz des 
etwaigen Verpflegungsaufwands das für den Gefangenen zu berechnende Fahrgeld dritter 
Klasse, wenn aber die Ablieferung nicht mittelst des Gefangenentransportwagens, sondern 
durch besonderen Transport auf der Eisenbahn stattfindet, außer dem Ersatz des Fahr- 
geldes für den Abzuliefernden auch der Ersatz des Fahrgeldes für den Begleiter hin und 
zurück und der etwaigen reglementmäßigen Gebühren desselben in Aufrechnung zu bringen. 
8. 2. 
Behufs Verrechnung der Kosten des Trausports hat die Polizeibehörde, bei welcher 
der Transport beginnt, dem Transportschein ein Verzeichniß der durch den Transport 
verursachten Kosten beizulegen, in dessen Eingang die Behörde, welche die Ablieferung 
angeordnet hat, die auswärtige Behörde, an welche die Ablieferung erfolgen soll, sowie 
der Grund der Ablieferung angegeben ist. Dieses Verzeichniß wird von Station zu 
Station durch den Eintrag der betreffenden, zum Ersatz geeigneten Kosten, insbesondere
	        
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