Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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auch der zulässigen Fahrgelder und Begleitgebühren ausgefüllt. Jeder Eintrag ist von 
der Polizeibehörde der Station zu beglaubigen. Das Grenzoberamt schließt das Ver- 
zeichniß ab und sendet dasselbe der Behörde, von welcher die Ablieferung angeordnet 
worden ist, zu. 
Ulberdies werden sämmtliche Kosten des Transports von jedem Oberamt ganz wie 
sonst in das Gefangenentransportregister eingetragen und von der Staatskasse bezahlt. 
In der Rubrik „Bemerkungen“ des Gefangenentransportregisters ist vorzumerken, von 
welcher Behörde die Ablieferung angeordnet worden ist und an welche auswärtige Justiz- 
behörde dieselbe zu erfolgen hatte. Auch hat das Grenzoberamt, welches das Transport- 
kostenverzeichniß zum Abschluß zu bringen hat, im Gefangenentransportregister die erfolgte 
Uebergabe des Transportkostenverzeichnisses an die Behörde, von welcher die Ablieferung 
angeordnet worden ist, zu beurkunden. 
S. 3. 
Wenn die Ablieferung durch eine Instizbehörde (Staatsanwaltschaft am Land- 
gericht, Amtsgericht) angeordnet worden ist, so stellt diese, nachdem ihr das gemäß 8.2 
Abs. 1 von den Polizeibehörden anzufertigende Transportkostenverzeichniß Seitens des 
Grenzoberamts zugekommen ist, sämmtliche durch die Ablieferung veranlaßten baaren Aus- 
lagen zusammen, prüft die Zulässigkeit der Anrechnungen und übersendet die von ihr 
festgestellte Rechnung mit Beilagen, von welcher ein Duplikat zurückzubehalten ist, an die 
auswärtige Behörde mit dem Ansinnen der Vergütung der aufgelaufenen Kosten. 
S. 4. 
Auf Grund der Feststellung durch die diesseitige Instizbehörde (§. 3) ist sofort der 
Betrag der zum Ersatz gestellten baaren Auslagen in der landgerichtlichen beziehungsweise 
amtsgerichtlichen Inquisitionskostenkasse-Rechnung in der Soll-Einnahme Spalte 9a unde 
vorzutragen. Nach erfolgter Vergütung der Kosten von Seiten der answärtigen Behörde 
ist der ganze Betrag der erhaltenen Vergütung zur landgerichtlichen beziehungsweise amts- 
gerichtlichen Inquisitionskostenkasse zu vereinnahmen und in einer Summe in der 
Ist-Einnahme, Spalte 10 der Ingquisitionskostenkasse-Rechnung, einzutragen. 
Eine Erstattung desjenigen Betrags der erhaltenen Vergütung, welcher auf die bei 
den Polizeibehörden durch den Transport entstandenen Kosten (Verpflegungsgelder, Fahr- 
gelder, Begleitgebühren u. s. w.) entfällt, an die Polizeibehörden findet nicht statt.
	        
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