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auch der zulässigen Fahrgelder und Begleitgebühren ausgefüllt. Jeder Eintrag ist von
der Polizeibehörde der Station zu beglaubigen. Das Grenzoberamt schließt das Ver-
zeichniß ab und sendet dasselbe der Behörde, von welcher die Ablieferung angeordnet
worden ist, zu.
Ulberdies werden sämmtliche Kosten des Transports von jedem Oberamt ganz wie
sonst in das Gefangenentransportregister eingetragen und von der Staatskasse bezahlt.
In der Rubrik „Bemerkungen“ des Gefangenentransportregisters ist vorzumerken, von
welcher Behörde die Ablieferung angeordnet worden ist und an welche auswärtige Justiz-
behörde dieselbe zu erfolgen hatte. Auch hat das Grenzoberamt, welches das Transport-
kostenverzeichniß zum Abschluß zu bringen hat, im Gefangenentransportregister die erfolgte
Uebergabe des Transportkostenverzeichnisses an die Behörde, von welcher die Ablieferung
angeordnet worden ist, zu beurkunden.
S. 3.
Wenn die Ablieferung durch eine Instizbehörde (Staatsanwaltschaft am Land-
gericht, Amtsgericht) angeordnet worden ist, so stellt diese, nachdem ihr das gemäß 8.2
Abs. 1 von den Polizeibehörden anzufertigende Transportkostenverzeichniß Seitens des
Grenzoberamts zugekommen ist, sämmtliche durch die Ablieferung veranlaßten baaren Aus-
lagen zusammen, prüft die Zulässigkeit der Anrechnungen und übersendet die von ihr
festgestellte Rechnung mit Beilagen, von welcher ein Duplikat zurückzubehalten ist, an die
auswärtige Behörde mit dem Ansinnen der Vergütung der aufgelaufenen Kosten.
S. 4.
Auf Grund der Feststellung durch die diesseitige Instizbehörde (§. 3) ist sofort der
Betrag der zum Ersatz gestellten baaren Auslagen in der landgerichtlichen beziehungsweise
amtsgerichtlichen Inquisitionskostenkasse-Rechnung in der Soll-Einnahme Spalte 9a unde
vorzutragen. Nach erfolgter Vergütung der Kosten von Seiten der answärtigen Behörde
ist der ganze Betrag der erhaltenen Vergütung zur landgerichtlichen beziehungsweise amts-
gerichtlichen Inquisitionskostenkasse zu vereinnahmen und in einer Summe in der
Ist-Einnahme, Spalte 10 der Ingquisitionskostenkasse-Rechnung, einzutragen.
Eine Erstattung desjenigen Betrags der erhaltenen Vergütung, welcher auf die bei
den Polizeibehörden durch den Transport entstandenen Kosten (Verpflegungsgelder, Fahr-
gelder, Begleitgebühren u. s. w.) entfällt, an die Polizeibehörden findet nicht statt.