Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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von dem Standesbeamten vermerkt werden (vgl. Vordruck der Formulare „vorgelesen, 
genehmigt“). 
Jede Eintragung ist von den Erschienenen zu unterschreiben. Erfolgt die Unter- 
schrift, so hat der Standesbeamte nach den vorgedruckten Worten „Vorgelesen, genehmigt 
und“ lediglich das Wort „Lunterschrieben“ beizufügen. Kann der Erschienene wegen 
Schreibensunkunde nur sein Handzeichen beifügen, so ist hievon nach Anleitung des 
Musterformulars A 1 am Schluß Erwähnung zu thun. Ist der Erschienene verhindert, 
ein Handzeichen beizufügen, so ist dies nach den vorgedruckten Worten „Vorgelesen, ge- 
nehmigt und“ ebenfalls zu vermerken, z. B. bei einem Blinden mit den Worten: 
„wegen Blindheit von X weder unterschrieben, noch mit einem Handzeichen 
versehen, dagegen von dem Beistand 7 unterschrieben."“ 
Erst nach der Unterschrift des Erschienenen hat der Standesbeamte seine Unterschrift 
unmittelbar unter den vorgedruckten Worten 
„Der Standesbeamte“ 
beizufügen. Der Stellvertreter des Standesbeamten hat seiner Unterschrift die Worte 
„In Vertretung“ vorzusetzen (Musterformular A). 
S. 22. 
Berichtigungen eines Eintrags. 
Wird bei Vornahme einer Eintragung in Beziehung auf einen bereits hergestellten 
Theil derselben ein Zusatz, eine Löschung oder Abänderung erforderlich, so sind solche am 
Rande zu vermerken, nicht aber in den Text der Eintragung selbst hineinzukorrigiren. 
Solche Randvermerke sind gleich der Eintragung selbst besonders zu vollziehen, d. h. mit 
der Bemerkung „Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben“, sowie mit der Unterschrift 
der Erschienenen und des Standesbeamten zu versehen. 
Die Vornahme von Ergänzungen und Berichtigungen in der angegebenen Weise (Abs. 1) 
ist jedoch nur insolange gestattet, als nicht der Akt der Eintragung durch die Unter- 
schrift des Standesbeamten bereits abgeschlossen ist. Von diesem Zeitpunkt an können 
erforderliche Berichtigungen jeder Art, insbesondere auch Ergänzungen gemachter 
Einträge durch nachträgliche Eintragung ursprünglich unbekannter Thatsachen nur auf 
dem in den §§. 65 und 66 des Reichsgesetzes vorgezeichneten Wege auf 
Grund gerichtlicher Anordnung erfolgen, gleichviel, ob der Standesbeamte von
	        
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