Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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Bei Berechnung der Zahl der Eintragungen sind jedoch nur die Haupteintragungen, 
nicht die denselben etwa beigefügten Randvermerke zu zählen. 
Muß wegen der Größe des Standesamtsbezirks das Register des Jahres in mehrere 
Theile zerlegt werden, so ist beim Abschluß eines Theiles ausdrücklich auf den folgenden 
hinzuweisen (vergl. §. 3 der Ausführungsverordnung des Bundesraths). Die Reihen- 
folge der Ordnungszahlen der Einträge in dem Register darf aber in solchen Fällen nicht 
unterbrochen werden. 
S. 26. 
Namensverzeichniß. 
Das in §. 10 Nr. 1 der Ausführungsverordnung des Bundesraths für jedes der 
drei Register vorgeschriebene Namensverzeichniß ist nicht für den einzelnen Jahrgang, 
sondern fortlaufend für alle Jahrgänge oder wenigstens für eine längere Reihe von Jahren 
anzulegen. 
In dem Namensverzeichniß zum Heirathsregister sind die Zunamen (Geburtsnamen) 
beider Ehegatten aufzunehmen. 
Zu §. 16 des Reichsgesetzes. 
Gebühren und Auslagen. 
§. 27. 
Der Grundsatz, daß die Führung der Standesregister und die darauf bezüglichen 
Verhandlungen kostenfrei zu erfolgen haben (§. 16 Abs. 1 des Reichsgesetzes), bezieht sich 
nicht auf baare Auslagen der Standesbeamten. Insbesondere sind Portokosten ein- 
schließlich der Kosten der erforderlichen Antwortschreiben von den Betheiligten im Voraus 
zu bezahlen. 
S. 28. 
Weitere als die nach §. 16 Abs. 2 des Reichsgesetzes und dem demselben angehängten 
Gebührentarif zulässigen Gebühren dürfen nicht erhoben werden; auch ist den Standes- 
beamten die Annahme von Geschenken durch den §. 331 des Reichsstrafgesetzbuchs untersagt. 
Die zulässigen Gebühren sind durch den Standesbeamten sofort von denjenigen, 
welche seine Dienste in Anspruch nehmen, zu erheben. 
Wofern nicht etwa der Bezug dieser Gebühren einem Standesbeamten mit Geneh- 
migung der Gemeindeaufsichtsbehörde überlassen worden ist, liegt die Verrechnung der-
	        
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