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Bei Berechnung der Zahl der Eintragungen sind jedoch nur die Haupteintragungen,
nicht die denselben etwa beigefügten Randvermerke zu zählen.
Muß wegen der Größe des Standesamtsbezirks das Register des Jahres in mehrere
Theile zerlegt werden, so ist beim Abschluß eines Theiles ausdrücklich auf den folgenden
hinzuweisen (vergl. §. 3 der Ausführungsverordnung des Bundesraths). Die Reihen-
folge der Ordnungszahlen der Einträge in dem Register darf aber in solchen Fällen nicht
unterbrochen werden.
S. 26.
Namensverzeichniß.
Das in §. 10 Nr. 1 der Ausführungsverordnung des Bundesraths für jedes der
drei Register vorgeschriebene Namensverzeichniß ist nicht für den einzelnen Jahrgang,
sondern fortlaufend für alle Jahrgänge oder wenigstens für eine längere Reihe von Jahren
anzulegen.
In dem Namensverzeichniß zum Heirathsregister sind die Zunamen (Geburtsnamen)
beider Ehegatten aufzunehmen.
Zu §. 16 des Reichsgesetzes.
Gebühren und Auslagen.
§. 27.
Der Grundsatz, daß die Führung der Standesregister und die darauf bezüglichen
Verhandlungen kostenfrei zu erfolgen haben (§. 16 Abs. 1 des Reichsgesetzes), bezieht sich
nicht auf baare Auslagen der Standesbeamten. Insbesondere sind Portokosten ein-
schließlich der Kosten der erforderlichen Antwortschreiben von den Betheiligten im Voraus
zu bezahlen.
S. 28.
Weitere als die nach §. 16 Abs. 2 des Reichsgesetzes und dem demselben angehängten
Gebührentarif zulässigen Gebühren dürfen nicht erhoben werden; auch ist den Standes-
beamten die Annahme von Geschenken durch den §. 331 des Reichsstrafgesetzbuchs untersagt.
Die zulässigen Gebühren sind durch den Standesbeamten sofort von denjenigen,
welche seine Dienste in Anspruch nehmen, zu erheben.
Wofern nicht etwa der Bezug dieser Gebühren einem Standesbeamten mit Geneh-
migung der Gemeindeaufsichtsbehörde überlassen worden ist, liegt die Verrechnung der-