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Beilate Nr. V. (§. 138 der Gewerbeordnung und 8. 40 der Vollz. Verfg.)
Auszug
aus den
Bestimmungen der Gewerbeordnung
über die
Beschäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahren.
(Vergl. §§. 137 und 138 der Gewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes vom 1. Juni 1891.)
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Wer Arbeiterinnen über 16 Jahre in einer Fabrik beschäftigen will, muß hiervon der Orts-
Polizeibehörde vorher schriftliche Anzeige machen. (§. 138 Abf. 1.)
In der Anzeige sind anzugeben: die Fabrik, die Wochentage, an welchen die Beschäftigung
stattfinden soll, Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen, Art der Beschäftigung. —
Soll hierin eine Aenderung eintreten, so muß davon vorher der Behörde weilere Anzeige
gemacht werden. (§. 138 Abs. 2.)
Arbeiterinnen über 16 Jahre dürfen nicht länger als 11 Stunden täglich, an Vorabenden
der Sonn= und Festtage nicht länger als 10 Stunden täglich beschäftigt werden.
(§. 137 Abs. 2.)
Die Arbeitsstunden dürfen nicht in die Nachtzeit zwischen 8⅛ Uhr Abends und 5⅛½ Uhr
Morgens fallen. Am Sonnabend sowie an Vorabenden der Festtage ist die Beschäf-
tigung nach 5½ Uhr Nachmittags verboten. (§. 137 Abf. 1.)
Zwischen den Arbeitsstunden muß den Arbeiterinnen eine mindestens einstündige Mittags-
pause gewährt werden. (§. 137 Abs. 3.)
Arbeiterinnen über 16 Jahre, welche ein Hauswesen zu besorgen haben, sind auf ihren Antrag
eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu entlassen, sofern diese nicht mindestens ein
und eine halbe Stunde beträgt. (§. 137 Abs. 4.)
Wöchnerinnen dürfen während vier Wochen nach ihrer Niederkunft überhaupt nicht und wäh-
rend der folgenden zwei Wochen nur beschäftigt werden, wenn das Zeugniß eines approbirten
Arztes dies für zulässig erklärt. (§. 137 Abs. 5.)
In jedem Arbeitsraum, wo Arbeiterinnen über 16 Jahre beschäftigt werden, ist eine Tafel, welche
diesen Auszug in deutlicher Schrift enthält, auszuhängen. (§. 138 Abs. 2.)