I. Kinder
II. Kinder
Seilsge Nr. VI. (C. 138 der Gewerbe-
ordnung und §. 40 der Vollz.Versg.)
aus den
Bestimmungen der Gewerbeordnung
über die
Beschäftigung jugendlicher Arbeiter.
(Vergl. §. 138 Abs. 2 der Gewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes vom 1. Juni 1891.)
Auszug
nuler 13 Jahren dürfen in Fabriken nicht beschäftigt
(G.-O. §. 135 Abf. 1.)
über 13 Jahre dürfen in Fabriken nur beschäftigt
wenn sie nicht mehr zum Besuch der Volksschule ver-
(G.-O. §. 135 Abf. 1.)
werden.
werden,
pflichtet sind.
III. Minderjährige dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie mit
einem durch die Polizei-Behörde ihres letzten dauernden Aufent-
halts-Ortes oder ihres ersten deutschen Arbeits-Ortes ausge-
stellten Arbeitsbuche versehen sind, welches von dem Arbeit-
geber einzufordern, zu verwahren und auf amtliches Verlangen
jeder Zeit vorzulegen ist. (G.-O. §8§. 107 und 108.) (Val.
auch die in jedem Arbeitsbuche abgedruckten 86. 111 und 112
der Gewerbeordnung.)
IV. Wer Kinder unter 14 Jahren oder junge Tente zwischen
14 und 16 Jahren in einer Fabrik beschäftigen will, muß hier-
von der Orts-Polizeibehörde vorher schriftlich Auzeige machen.
(G.-O. §. 138 Abs. 1.)
In der Anzeige sind anzugeben: die Fabrik, die. Wochentage,
an welchen die Beschäftigung stattfinden soll, Beginn und Ende
der Arbeitszeit und der Pausen, Art der Beschäftigung. — Soll
hierin eine AKenderung eintreten, so muß davon vorher der
Behörde weitere Anzeige gemacht werden. (G.-O. S. 138 Abs. 2.)
V. In jedem Arbeitsraume, in welchem jugendliche Arbeiter unter
16 Jahren beschäftigt werden, muß an einer in die Augen
fallenden Stelle ein Verzeichniß der darin beschäftigten jugend-
lichen Arbeiter unter Angabe der Arbeitstage, des Begiuns
und Endes der Arbeitszelt, des Beginns und Endes der
Fausen ausgehängt sein. (G.-O. §. 138 Abs. 2.)
VI. Kinder unter 14 Jahren dürfen nicht länger als 6 Stunden,
VIII.
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junge TLente zwischen 14 und 16 Jahren dürfen nicht länger
als 10 Stunden täglich beschäftigt werden. (G.-O. §. 135.
Abs. 2 und 3.)
Die Arbeitsslunden aller Arbeiter unter 16 Jahren dürfen
nicht vor 51½ Uhr Morgens beginnen und nicht über 8½ Uhr
Abends dauern. (G.-O. §. 136 Abs. 1.) Die Arbeiterinnen
unter 16 Jahren dürfen überdies am Sonnabend sowie an Vor-
abenden der Festtage nicht nach 512 Uhr Nachmittags beschäf-
tigt werden. (G.-O. §. 137 Abf. 1.)
Zwischen den Arbeitsstunden müssen allen Arbeitern unter 16
Jahren regelmäßige Fausen gewährt werden. Für solche,
welche nur 6 Stunden täglich beschäftigt werden, muß die Pause
mindestens eine halbe Stunde betragen. Den übrigen muß
mindestens Mittags eine einstündige sowie Vor= und Nach-
mittags je eine halbstündige Pause gewährt werden. (G.-O.
§. 136 Abf. 1.)
Während der Pausen darf den Arbeltern unter 16 Jahren
eine Beschäftigung im Fabrik-Betriebe überhaupt nicht und der
Aufenthalt in den Arbeitsräumen nur dann gestattet werden,
wenn in denselben diejenigen Teile des Betriebes, in welchen
jugendliche Arbeiter beschäftigt sind, für die Zeit der Pausen
völlig eingestellt werden, oder wenn der Aufenthalt im Freien
nicht thunlich und andere geeignete Aufenthaltsräume ohne un-
verhältnismäßige Schwierigkeiten nicht beschafft werden können.
(5. 136 Abf. 2.)
An Sonn- und Fesltagen, sowie während der vom ordentlichen
Seelsorger für den Kalechumenen- und Konstrmanden-, Beicht-
und Kommunion-Anlerricht bestimmten Stunden dürfen Ar-
beiter unter 16 Jahren nicht beschäftigt werden. (F. 136 Abs. 3.).
In jedem Arbeitsraume, wo Arbeiter unter 16 Jahren beschäftigt werden, ist eine Tafel, welche diesen Auszug in deutlicher Schrift.
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enthält, auszuhängen. (F. 138 Abs. 2.) ———
Fur den Abdruck dieses Auszuges auf der auszuhängenden Tafel muß eine entsprechend größere als die im Regierungsblatt benützte Schrift verwendet werden.