Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

I. Kinder 
II. Kinder 
Seilsge Nr. VI. (C. 138 der Gewerbe- 
ordnung und §. 40 der Vollz.Versg.) 
aus den 
Bestimmungen der Gewerbeordnung 
über die 
Beschäftigung jugendlicher Arbeiter. 
(Vergl. §. 138 Abs. 2 der Gewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes vom 1. Juni 1891.) 
Auszug 
  
nuler 13 Jahren dürfen in Fabriken nicht beschäftigt 
(G.-O. §. 135 Abf. 1.) 
über 13 Jahre dürfen in Fabriken nur beschäftigt 
wenn sie nicht mehr zum Besuch der Volksschule ver- 
(G.-O. §. 135 Abf. 1.) 
werden. 
werden, 
pflichtet sind. 
III. Minderjährige dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie mit 
einem durch die Polizei-Behörde ihres letzten dauernden Aufent- 
halts-Ortes oder ihres ersten deutschen Arbeits-Ortes ausge- 
stellten Arbeitsbuche versehen sind, welches von dem Arbeit- 
geber einzufordern, zu verwahren und auf amtliches Verlangen 
jeder Zeit vorzulegen ist. (G.-O. §8§. 107 und 108.) (Val. 
auch die in jedem Arbeitsbuche abgedruckten 86. 111 und 112 
der Gewerbeordnung.) 
IV. Wer Kinder unter 14 Jahren oder junge Tente zwischen 
14 und 16 Jahren in einer Fabrik beschäftigen will, muß hier- 
von der Orts-Polizeibehörde vorher schriftlich Auzeige machen. 
(G.-O. §. 138 Abs. 1.) 
In der Anzeige sind anzugeben: die Fabrik, die. Wochentage, 
an welchen die Beschäftigung stattfinden soll, Beginn und Ende 
der Arbeitszeit und der Pausen, Art der Beschäftigung. — Soll 
hierin eine AKenderung eintreten, so muß davon vorher der 
Behörde weitere Anzeige gemacht werden. (G.-O. S. 138 Abs. 2.) 
V. In jedem Arbeitsraume, in welchem jugendliche Arbeiter unter 
16 Jahren beschäftigt werden, muß an einer in die Augen 
fallenden Stelle ein Verzeichniß der darin beschäftigten jugend- 
lichen Arbeiter unter Angabe der Arbeitstage, des Begiuns 
und Endes der Arbeitszelt, des Beginns und Endes der 
Fausen ausgehängt sein. (G.-O. §. 138 Abs. 2.) 
VI. Kinder unter 14 Jahren dürfen nicht länger als 6 Stunden, 
VIII. 
V 
— 
8 
junge TLente zwischen 14 und 16 Jahren dürfen nicht länger 
als 10 Stunden täglich beschäftigt werden. (G.-O. §. 135. 
Abs. 2 und 3.) 
Die Arbeitsslunden aller Arbeiter unter 16 Jahren dürfen 
nicht vor 51½ Uhr Morgens beginnen und nicht über 8½ Uhr 
Abends dauern. (G.-O. §. 136 Abs. 1.) Die Arbeiterinnen 
unter 16 Jahren dürfen überdies am Sonnabend sowie an Vor- 
abenden der Festtage nicht nach 512 Uhr Nachmittags beschäf- 
tigt werden. (G.-O. §. 137 Abf. 1.) 
Zwischen den Arbeitsstunden müssen allen Arbeitern unter 16 
Jahren regelmäßige Fausen gewährt werden. Für solche, 
welche nur 6 Stunden täglich beschäftigt werden, muß die Pause 
mindestens eine halbe Stunde betragen. Den übrigen muß 
mindestens Mittags eine einstündige sowie Vor= und Nach- 
mittags je eine halbstündige Pause gewährt werden. (G.-O. 
§. 136 Abf. 1.) 
Während der Pausen darf den Arbeltern unter 16 Jahren 
eine Beschäftigung im Fabrik-Betriebe überhaupt nicht und der 
Aufenthalt in den Arbeitsräumen nur dann gestattet werden, 
wenn in denselben diejenigen Teile des Betriebes, in welchen 
jugendliche Arbeiter beschäftigt sind, für die Zeit der Pausen 
völlig eingestellt werden, oder wenn der Aufenthalt im Freien 
nicht thunlich und andere geeignete Aufenthaltsräume ohne un- 
verhältnismäßige Schwierigkeiten nicht beschafft werden können. 
(5. 136 Abf. 2.) 
An Sonn- und Fesltagen, sowie während der vom ordentlichen 
Seelsorger für den Kalechumenen- und Konstrmanden-, Beicht- 
und Kommunion-Anlerricht bestimmten Stunden dürfen Ar- 
beiter unter 16 Jahren nicht beschäftigt werden. (F. 136 Abs. 3.). 
In jedem Arbeitsraume, wo Arbeiter unter 16 Jahren beschäftigt werden, ist eine Tafel, welche diesen Auszug in deutlicher Schrift. 
103 
enthält, auszuhängen. (F. 138 Abs. 2.) ——— 
Fur den Abdruck dieses Auszuges auf der auszuhängenden Tafel muß eine entsprechend größere als die im Regierungsblatt benützte Schrift verwendet werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.