Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

119 
Verhältnissen entsprechend einer Durchsicht unterworfen worden sind, werden an Stelle 
der seitherigen Bestimmungen mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen 
Majestät vom heutigen Tage nachstehende neue organische Bestimmungen für die Thier- 
ärztliche Hochschule erlassen, wobei bemerkt wird, daß die Funktionen, welche den an 
derselben angestellten Lehrern, als dem technischen Kollegium in Veterinärsachen, für 
thierärztliche Prüfungen, Begutachtungen in gerichtlichen Streitfällen und dergleichen 
zukommen, hiedurch nicht berührt werden. 
Stuttgart, den 22. März 1892. 
Sarwey. 
Neue organische Bestimmungen 
für die Thierärztliche Hochschule in Stuttgart. 
I. Zweck der Hochschule. 
S. 1. 
# Die Thierärztliche Hochschule hat den Zweck, durch systematisch geordneten Unter- 
richt künftige Thierärzte wissenschaftlich und praktisch auszubilden. 
Außerdem finden auch Angehörige anderer Berufsarten, wie namentlich Land- 
wirthe, an der Thierärztlichen Hochschule Gelegenheit zur Ausbildung in einzelnen Fächern. 
II. Bom Unterrichte. 
S. 2. 
Der Unterricht an der Thierärztlichen Hochschule ist ein theoretischer und 
praktischer. 
Die einzelnen Lehrfächer sind in der Beilage angegeben. 
S. 3. 
Die Zeit, innerhalb welcher der gesammte theoretische und praktische Unterricht an 
der Thierärztlichen Hochschule ertheilt wird, ist auf sieben Semester festgesetzt. 
S. 4. 
Zum Behufe einer möglichst zweckmäßigen Vertheilung der einzelnen Lehrfächer (§. 2) 
auf die angegebene Studienzeit (§. 3) ist ein bestimmter Lehrplan aufgestellt, an welchen 
die Studirenden gebunden sind. Abweichungen bedürfen der Genehmigung des Vorstands.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.